Arbeitshilfe Ausnahmeregelungen bei der Rezeptbelieferung nach SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist seit dem 22. April 2020 in Kraft und gibt Apotheken mehr Spielraum, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist. Durch die Ausnahmeregelungen sollen Patientenkontakte während der Covid-19-Pandemie so gut wie möglich reduziert werden. Die folgende Arbeitshilfe zeigt in einem übersichtlichen Fließschema, wie Apotheken bei der Rezeptbelieferung vorgehen können und was bei der technischen Umsetzung zu beachten ist.