Arbeitshilfen und Informationen zur Covid-19-Pandemie
Aktuell herrscht in Deutschland eine noch nie dagewesene Ausnahmesituation – gerade für das Gesundheitswesen und damit auch für Apotheken eine enorme Belastung. Vieles ist neu, wie die verschärften Hygiene- und Vorkehrungsmaßnahmen: Plexiglasscheiben, Mundschutz und 1,5 Meter Abstand halten, um nur einige zu nennen. Hier stellen wir Ihnen Arbeitshilfen und Informationen zur aktuellen Situation zur Verfügung.

DANKE AN ALLE APOTHEKEN
Auch das muss gesagt werden: Ein großes DANKESCHÖN an alle Apotheken, die in dieser Ausnahmesituation die Arzneimittelversorgung aufrechterhalten und mit ihrer Beratung dazu beitragen, dass Menschen gut informiert sind und Ärzte entlastet werden! Ohne Sie wäre es nicht möglich, diese Krise zu meistern.
Arbeitshilfen zur Rezeptbelieferung und Rezeptur
- Arbeitshilfe Maskenabgabe - Bedruckung des Sammelbelegs
- Arbeitshilfe SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (Fließschema)
- Sonder-PZN nach SARS-CoV-2-AMVersVO
- Erweiterte Austauschregelungen: Merkblatt SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
- Merkblatt BtM-Lockerungen (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorungsverordnung)
- Merkblatt Sonderregelungen im Entlassmanagement
- FAQ zur Abrechnung des Botendienstes
- Äquivalenzdosistabellen der AMK (Hilfestellung bei Aut-simile-Substitution nach Rücksprache mit dem Arzt)
Bundesweite Lockerung der Abgaberegeln
BMG: Weitreichende Austauschmöglichkeiten seit 22.04.2020 in Kraft
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist seit dem 22.04.2020 in Kraft. Mit der Verordnung nutzt das Bundesministerium für Gesundheit die jüngst durch das Bevölkerungsschutzgesetz erhaltene Befugnis, während der Covid-19-Pandemie zentral in die Arzneimittelversorgung einzugreifen. Apotheken erhalten weitreichende Austauschbefugnisse, wenn das abzugebende Arzneimittel bzw. ein aut-idem-austauschbares Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist. Zudem sollen Retaxationen untersagt werden, wenn die Apotheke von den Ausnahmeregeln Gebrauch macht. Weitere Ausnahmen beziehen sich auf das Entlassmanagement, die Arzneimittelpreise, den Botendienst und das Betäubungsmittelrecht. Hier erfahren Sie mehr.
Entlassmanagement
Die folgenden Regelungen gelten längstens bis zum 31. März 2021 für Entlassrezepte (laut Arzneimittel-Richtlinie), sofern die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht vorher aufgehoben wird:
- Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen (anstelle 3 Werktagen) beliefert werden.
- Der Klinikarzt darf je nach Versorgungsbedarf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
- Sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte (Medizinprodukte, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung) dürfen für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Vorher war der Zeitraum auf 7 Tage begrenzt.
- Hilfsmittel dürfen ebenfalls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
Bitte beachten: Die Regelungen zum Entlassmanagment gelten rückwirkend zum 27. März 2020 bzw. die Verlängerung der Ausnahmeregelungen rückwirkend zum 1. Juni 2020.
Angaben ohne Gewähr, Stand: 02.07.2020
Arbeitshilfen zum Umgang mit der Pandemie und Arbeitsschutz
Patienteninformationen
- DAP Patienteninformation Tipps für Risikogruppen
- DAP Patienteninformation Verhaltensregeln in der Apotheke
- DAP Patienteninformation Hotlines
- Zusammen gegen Corona: Wissenswertes zum neuartigen Coronavirus und Handlungsempfehlungen
- Online-Symptom-Checker
- FAQs und Hygienetipps für Patienten (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
- Informationen für Reisende
Coronavirus – was uns heute beschäftigt
Ein Virus hält die Welt in Atem. Der Deutsche Apotheker Verlag stellt relevante Informationen und Arbeitshilfen für Apotheken zur Verfügung (z. B. Plakate zum Download, Botendienst-Modul, Fachliteratur). Die Seite wird täglich aktualisiert.