Übersicht: Sonderkennzeichen während der Corona-Pandemie

Mit den Ausnahmen von den altbekannten Regeln der Rezeptbelieferung während der SARS-CoV-2-Pandemie kamen auch verschiedene neue Sonder-PZN auf Apotheken zu. Doch welche Sonder-PZN muss jetzt wann auf das Rezept? Es folgt ein Überblick.

Sonder-PZN 02567024: Abweichen von der Abgaberangfolge und Stückelung

Mit der Sonder-PZN 02567024 begründeten Apotheken schon vor der Krise das Abweichen von der Abgabe­rangfolge nach Rahmen­vertrag. Die Sonder-PZN soll nun in Verbindung mit den Faktoren 5 oder 6 (Akutversorgung) auch auf das Rezept, wenn Apotheken auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung von den Abgabe­regelungen des Rahmen­vertrags abweichen oder mit mehreren Packungen stückeln. Die Sonder-PZN ist somit in diesen Fällen zu verwenden:

  • Abweichen von den Abgaberegelungen des Rahmenvertrags auf Grundlage der SARS-CoV-2-AM-VersVO, z. B. vorrangige Abgabe eines vorrätigen, nicht rabattierten Arzneimittels, obwohl Rabattarzneimittel existieren, die aber bestellt werden müssten
  • Stückelung der verordneten Menge durch Abgabe mehrerer Packungen (z. B. 2 x 50 St. anstatt 100 St.)

Sonder-PZN 02567024 für Akutversorgung

Die Sonder-PZN 02567024 steht in Verbindung mit den Faktoren 5 oder 6 normalerweise für den dringenden Fall (Akutversorgung/Notdienst):

  • Faktor 5 = Rabattarzneimittel im dringenden Fall nicht vorrätig (generischer/importrelevanter Markt)
  • Faktor 6 = Rabattarzneimittel (sofern vorhanden) + vier preisgünstigste Arzneimittel bzw. preisgünstige Importarzneimittel im dringenden Fall nicht vorrätig

Zusätzlich ist im Normalfall eine Begründung auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen. Bei Anwendung der Sonder-PZN in Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-AM-VersVO wird kein separater Vermerk gefordert. Bitte prüfen Sie hierzu aber die Mitteilungen Ihres Landesapothekerverbands.

Sonder-PZN 06461127 und 06461133: Abgabe von Teilmengen

Für die Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung nach SARS-CoV-2-AM-VersVO sollen Apotheken bei der Erstabgabe den vollständigen Preis der Packung unter Angabe der zugehörigen PZN abrechnen. Zusätzlich ist das Sonder­kennzeichen 06461127 vor der PZN der Packung, aus der die Menge entnommen wurde, aufzudrucken. Im Feld „Faktor“ steht „1“, im Feld „Taxe“ steht „0“.

Entnimmt die Apotheke für andere Patienten weitere Teilmengen aus derselben Packung, ist ebenfalls die PZN der Packung aufzudrucken, aber mit den Werten „1“ im Feld „Faktor“ und „0“ im Feld „Betrag“. Außerdem ist im Anschluss das Sonderkennzeichen 06461133 aufzudrucken, mit „1“ im Feld „Faktor“ und „690“ im Feld „Taxe“. Der Betrag von 6,90 Euro entspricht dem in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bestimmten Zuschlag von 5,80 Euro zzgl. Umsatz­steuer, der nach der ersten Entnahme einer Teilmenge bei den weiteren Entnahmen abgerechnet werden darf.

Sonder-PZN 06461110: Botendienst

Laut SARS-CoV-2-AM-VersVO können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag 5 Euro zzgl. MwSt. abrechnen (5,95 Euro). Dazu wird das Rezept wie folgt bedruckt:

  • Im PZN-Feld: Sonder-PZN 06461110
  • Im Feld „Faktor“: 1
  • Im Feld „Taxe“: 595

Diese Kennzeichnung ist auch bei Privatrezepten zu nutzen.

Wie lange sind die Regelungen gültig?

Apotheken können die Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-AM-VersVO vorerst bis zum 31.03.2021 anwenden, sofern die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht vorher aufgehoben wird. Der Botendienst-Zuschlag kann abweichend davon nur bis zum 30.09.2020 abgerechnet werden, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis dahin Bestand hat.

Hinweis: Dieser Artikel wurde im Nachhinein geändert. Die Formulierungen in Bezug auf den aufzutragenden Vermerk „Covid-19" oder „Corona" wurden abgemildert. Bitte prüfen Sie die Mitteilungen Ihres Landesapothekerverbands zum Auftragen eines solchen Vermerks.

Bildquelle: Rolf Richter – stock.adobe.com