Neuer Rahmenvertrag

Bereit fürs E-Rezept

Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ist überarbeitet worden und steht nun in einer Version vom 1. April 2020 zur Verfügung. Neben dem Einpflegen der Inhalte aus zwei Änderungsvereinbarungen des letzten Jahres (z. B. Thema Mehrfachvertrieb, Biologika) sind Regelungen zum E-Rezept in das neue Vertragswerk eingeflossen, ebenso wie Ergänzungen zum Thema Ersatzverordnungen und Packungsgrößen.

So finden sich unter § 2 zwei neue Definitionen für die „elektronische Verordnung“ und den „Dispensierdatensatz“.

2 Abs. 16 und 17 Rahmenvertrag:

„(16) Elektronische Verordnung

Die elektronische Verordnung nach § 86 SGB V enthält die im Technischen Handbuch der Anlage 2b des BMV-Ä genannten Angaben sowie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verschreibenden Person. Elektronische Verordnungen müssen über die Dienste der Telematik-Infrastruktur (TI) nach § 291a Absatz 5d SGB V bereitgestellt werden.

(17) Dispensierdatensatz

Der Dispensierdatensatz beinhaltet abrechnungsrelevante Informationen, insbesondere zum abgegebenen Arzneimittel und zu Korrekturen oder Ergänzungen bzw. Korrekturen und Ergänzungen. Dabei ist sicherzustellen, dass die für die Abgabe verantwortliche Person erkennbar ist. Zu einer elektronischen Verordnung ist ein Dispensierdatensatz zu erstellen und fortgeschritten bzw. in den genannten Fällen qualifiziert elektronisch zu signieren; das Nähere regeln die Vertragspartner in der Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V.“

In den weiteren Paragrafen wird dann zwischen dem „papiergebundenen Verordnungsblatt“ und elektronischen Verordnungen unterschieden. Beispielsweise werden Änderungen auf elektronischen Verordnungen im Dispensierdatensatz ergänzt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zudem wird festgelegt, dass nicht an die TI angeschlossene Apotheken nicht zur Annahme und Abrechnung von elektronischen Verordnungen berechtigt sind.

In § 7 (Abzugebendes Arzneimittel) wurde ergänzt, dass als Zeitpunkt der Vorlage bei elektronischen Verordnungen der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgeblich ist.

Bei Abgabe eines Wunscharzneimittels im Sinne von § 15 Rahmenvertrag erhält der Patient anstatt einer Rezeptkopie „bei elektronischen Verordnungen einen Ausdruck des Dispensierdatensatzes und der von der TI erzeugten Quittung sowie ggf. einen Nachweis über die verauslagten Beträge, soweit diese Informationen auf den Unterlagen nach a) oder b) nicht bereits ersichtlich sind“.

Packungsgrößen

Zudem gibt es eine Klarstellung in § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag. Dort hieß es zuvor: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Hier hatte der Bezug auf mehrere Verordnungszeilen für Unsicherheiten gesorgt. Laut Kommentar des Deutschen Apothekerverbandes zum Rahmenvertrag sollten aber auch Mehrfachverordnungen in einer Zeile (z. B. 2 x 50 St.) nur noch exakt mit den verordneten Packungen beliefert werden.

Nun heißt es in § 8 Abs. 1: „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.

Ersatzverordnungen

Näheres ist nun auch zu den sogenannten Ersatzverordnungen bestimmt, die der Arzt ausstellen kann, wenn ein Arzneimittel aufgrund eines Rückrufes oder einer behördlich bekanntgemachten eingeschränkten Verwendbarkeit erneut verordnet werden muss. Für den Patienten ist eine solche Ersatzverordnung zuzahlungsfrei.

31a Abs. 2 und 3 Rahmenvertrag:

„(2) Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V, wenn die Verordnung gemäß Technischer Anlage zur Anlage 4a BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung 'Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V' aufweist. Auf der Ersatzverordnung kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt eine Ersatzverordnung nach Satz 1 vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt, bei elektronischen Verordnungen im Dispensierdatensatz, das vereinbarte Kennzeichen anzugeben und entsprechend zu signieren. Das Nähere zu dem vereinbarten Kennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V und ihren Anlagen geregelt. Die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrags bleiben unberührt.

(3) Das Nähere zu den Mitwirkungspflichten und zur Umsetzung wird in Anlage 9 zu diesem Rahmenvertrag geregelt.“

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