Fehlendes „A“ auf dem BtM-Rezept

Retaxationen von Formfehlern sind ärgerlich für Apotheken, vor allem wenn der Fehler, wie z. B. ein fehlendes „A“ auf dem BtM-Rezept, nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Das fehlende „A“ sehen viele Krankenkassen zudem nicht als unbedeutenden Formfehler, sondern als einen Fehler, der die gesamte Verordnung ungültig macht – und damit eine Nullretaxation rechtfertigt. Das Sozialgericht Nordhausen bestätigte dies kürzlich mit einem Urteil. Die klagende Apothekerin hatte aber zumindest mit einem Hilfsantrag Erfolg: Sie hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung der Kasse, wenn sie sich auf § 6 Abs. 1c) Rahmenvertrag beruft.

So heißt es in § 6 Abs. 1c) Rahmenvertrag, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung auch dann entsteht, wenn „die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten“.

Auf diesen Passus hatte sich die betroffene Apothekerin in einem Hilfsantrag bezogen und forderte eine ermessenfehlerfreie Entscheidung der Kasse. Dem stimmte das Gericht zu und entschied, dass die Kasse den Kulanzantrag noch einmal neu beurteilen müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Patientin das Betäubungsmittel bereits seit Jahren unter BtM-Höchstmengenüberschreitung erhalten habe und der Kasse kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Behandlung erfolgte zudem ordnungsgemäß, auch wenn die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Kennzeichnung des BtM-Rezepts vernachlässigt wurde. Die Arzneimittelsicherheit war somit ebenfalls nicht in Gefahr.

Wie rechtfertigte das Gericht die Null­retaxation?

Das fehlende „A“ auf dem BtM-Rezept und damit die fehlende Kennzeichnung der Höchstmengenüberschreitung sah das Gericht als eindeutigen Verstoß gegen die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Dort sind in § 2 die BtM-Höchstmengen sowie das Vorgehen bei ihrer Überschreitung festgelegt.

2 Abs. 2 BtMVV

„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚A‘ zu kennzeichnen.“

Die Apothekerin ließ zudem die Möglichkeit, den Fehler in Rücksprache mit der Ärztin zu korrigieren, ungenutzt. Ein fehlendes „A“ gehört gemäß § 6 Rahmenvertrag zu den Angaben, die die Apotheke in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder korrigieren darf.

Quelle: Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 25.02.2020, Az. S 6 KR 251/18

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