Neue Regelungen durch ALBVVG – wann sind (Null-)Retaxierungen noch erlaubt?

Gestern ist das ALBVVG in Kraft getreten. Bevor ab dem 1.8. – also kommenden Dienstag – die erleichterten Ausweich­regelungen bei Nicht­verfüg­barkeit gemäß § 129 Abs. 2a gültig werden, sind die Retaxierungs­möglich­keiten bereits seit gestern deutlich einge­schränkt.

Gemäß § 129 Abs. 4d SGB V darf nun keine Retaxierung mehr ausgesprochen werden, wenn

  • die Dosierungs­angabe fehlt,
  • das Ausstellungs­datum fehlt bzw. unleserlich ist,
  • die Rezept­belieferungs­frist von 28 Tagen um nicht mehr als 3 Tage über­schritten wird (Ausnahmen: BtM-Rezepte, T-Rezepte, Rezepte über Vitamin-A-Säure-Derivate, Entlass­rezepte),
  • ein Arznei­mittel schon vor Rezept­vorlage abgegeben wird (das Rezept muss aber schon ausge­stellt worden sein),
  • eine Genehmigung für die Abgabe eines Arznei­mittels erst nach der Abgabe erteilt und nachge­reicht wird.

Bei Abweichungen von der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags, also beispiels­weise einer nicht begründeten/belegten Nicht­abgabe eines Rabatt­arznei­mittels, ist keine Null­retax mehr erlaubt. Die Apotheke hat dann zumindest noch Anspruch auf Erstattung des Arznei­mittel-EK.

Vor diesem Hinter­grund fragen sich viele, wann nun überhaupt noch Null­retaxierungen entstehen können – erste Anfragen dazu gehen auch schon beim DAP-Team ein.

Nullretaxen können nach wie vor erfolgen, wenn die Arzt­unter­schrift auf dem Rezept fehlt, der Arzt­stempel fehler­haft ist, eine Rezept­fälschung vorliegt, eine Falsch­abgabe getätigt wurde (z. B. Pen statt Spritze bei nicht austausch­barer Darreichungs­form), die Rezept­gültigkeit über­schritten wurde und der erweiterte Spiel­raum für die Gültigkeit nicht einge­halten wurde, wenn eine unklare Verordnung vorliegt oder auch wenn Artikel abge­geben wurden, die nicht abgabefähig sind (z. B. OTC-Arznei­mittel statt Rx-Arznei­mittel, OTC-AM außerhalb der AM-RL für Erwachsene, nicht erstattungs­fähige Medizin­produkte). Bei BtM-Rezepten und T-Rezepten darf abge­sehen von den oben genannten Einschränkungen weiter­hin aus allen bekannten Gründen auf null retaxiert werden. Darüber hinaus können auch noch weitere Null­retax­gründe existieren, die einem erst mit der Zeit bewusst werden. Auch müssen sich Apotheken­mitarbeiter vor Augen führen, dass das Ausbleiben von Null­retaxierungen keines­wegs Straf­freiheit bedeutet. Dort, wo durch Fehler in der Apotheke Verträge und Gesetze gebrochen werden, können stets auch zivil-, berufs- und straf­rechtliche Folgen entstehen.

Eine Übersicht, welche Retaxationen künftig nicht mehr zulässig sind und was weiterhin retaxiert werden kann, befindet sich derzeit in Erstellung und wird in Kürze auf dem DeutschenApothekenPortal zu finden sein.