Wiederholungsrezepte zulasten der GKV noch nicht beliefern

Seit dem 1. März sind die Regelungen zum Wiederholungsrezept in Kraft. Was jedoch fehlt, sind Verträge, die sich der praktischen Umsetzung widmen. Offene Fragen sind: Wie kennzeichnet der Arzt das Rezept? Wie erfolgt die mehrfache Abrechnung mit den Kassen? Wie wird das Rezept bedruckt? Gibt es ein neues Rezeptformular? Ärzte, Apotheker und Kassen sitzen noch in den Verhandlungen – das heißt: erst einmal abwarten. Für Apotheken ist im Moment wichtig, dass sie Wiederholungsrezepte zulasten der GKV nicht beliefern dürfen, solange es keine Vereinbarung gibt. Anders sieht es bei Privatrezepten aus.

Für Privat­versicherte kann das Wieder­holungs­rezept schon umgesetzt werden, wenn § 4 Abs. 3 der Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung (AMVV) beachtet wird.

4 Abs. 3 AMVV

„Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.“

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