PrEP seit 1. September erstattungsfähig

Seit dem 1. September können gesetzlich Versicherte die medikamentöse HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zulasten der GKV in Anspruch nehmen. Dies geht auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zurück. Wer Anspruch auf die neue Leistung hat und was noch vereinbart wurde, hat DAP in Fragen und Antworten zusammengefasst.

Wer hat Anspruch?

Die Präexpositionsprophylaxe ist für Versicherte mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko erstattungsfähig, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gruppen, die hierzu zählen, sind in § 2 der Vereinbarung nach § 20j SGB V näher ausgeführt. Die Präexpositionsprophylaxe wird erst nach ärztlicher Beratung (insbesondere zu Safer-Sex-Praktiken) begonnen.

Welche Medikamente zur PrEP dürfen Ärzte verschreiben?

Ärzte dürfen nur entsprechend zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe verschreiben. Bislang ist die Wirkstoffkombination aus Emtricitabin und Tenofovirdisoproxil für diese Indikation zugelassen (z. B. Truvada®).

Wie wird die Kombination aus Emtricitabin und Tenofovirdisoproxil zur PrEP dosiert?

Laut den Deutsch-Österreichischen Leitlinien1 soll die PrEP vorzugsweise als kontinuierliche einmal tägliche Einnahme erfolgen. Dies entspricht der zugelassenen Anwendung nach Fachinformation. Die intermittierende, anlassbezogene Einnahme der PrEP kann im Einzelfall als Off-Label-Use eingesetzt werden.

Was ist außerdem im Versorgungsumfang enthalten?

Die GKV erstattet neben den Medikamenten zur PrEP auch die Untersuchungen, die vor und während der Arzneimitteltherapie erforderlich sind. Darüber hinaus ist eine risikoabhängige Untersuchung auf Lues, Gonorrhoe und/oder Chlamydien als Begleitdiagnostik im Versorgungsumfang enthalten.

Darf jeder Arzt die PrEP verordnen?

Nein. Um die HIV-PrEP durchzuführen, muss der Arzt seine fachliche Befähigung nachweisen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) vergibt hierzu spezielle Genehmigungen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids. Die fachliche Befähigung gilt aber auch dann als erwiesen, wenn ein Arzt bestimmte Voraussetzungen erfüllt (vgl. § 4 Abs. 2 Vereinbarung HIV-Präexpositionsprophylaxe). Dazu gehören zum Beispiel die Hospitation in einer Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-/Aids-Patienten und der Nachweis, dass bestimmte Fortbildungen im Bereich HIV/Aids absolviert wurden.

1 Deutsch-Österreichische Leitlinien zur HIV-Präexpositionsprophylaxe, Klassifikation: S2k, AWMF-Register-Nr.: 055-008, Stand: 24.05.2018


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