Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) – Anzahl der Personen mit Anspruch auf kostenlose Tests sinkt, Vergütung für Apotheken steigt

Ab dem 11. Oktober haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf einen kostenfreien Corona-Test. Laut einem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) soll die Vergütung für die Durchführung der PoC-Schnelltests auf SARS-CoV-2 ab November auf insgesamt 13,50 Euro steigen.

In einem Entwurf zur aktualisierten TestV setzt das BMG u. a. einen Beschluss von Bund und Ländern vom 10. August um. Gemäß diesem soll das Angebot kostenloser PoC-Schnelltests auf SARS-CoV-2 auf Staatskosten ab dem 11. Oktober asymptomatischen Personen nur noch dann angeboten werden, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen können bzw. in den letzten drei Monaten nicht impfen lassen konnten. Darunter können Vorerkrankte, Schwangere und Kinder unter 12 Jahren fallen. Wer die Inanspruchnahme der kostenfreien Tests aufgrund einer medizinischen Kontraindikation wahrnehmen möchte, muss diese gegenüber dem Leistungserbringer, beispielsweise der Apotheke, durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Besteht die Kontraindikation nicht fort, gilt der Anspruch auf die kostenlosen PoC-Schnelltests noch weitere drei Monate. Das BMG räumt eine Übergangsfrist für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein, für die die generelle Impfempfehlung der STIKO erst Mitte August ausgesprochen wurde. Bis zum 30. November sollen sie die kostenfreien Testangebote wahrnehmen können. Der Verordnungsentwurf sieht keine Änderungen beim Anspruch kostenloser Testungen von Kontaktpersonen und Personen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen vor. Die Vergütung für Apotheken und andere berechtigte Leistungserbringer, die PoC-Tests auf SARS-CoV-2 anbieten, soll ab dem 1. November um 2 Euro auf dann 10 Euro, zuzüglich 3,50 Euro für die Sachkosten, je durchgeführtem PoC-Test ansteigen.

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