Neuregelung zur Abgabe von Kochsalzlösungen
Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag
Seit dem 1. Mai 2025 gilt eine neue Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V. Diese wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen, um auf den vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellten Versorgungsmangel an isotonischen Natriumchlorid-Lösungen als Fertigarzneimittel zu reagieren.

Was ist geregelt?
Wenn nur sogenannte Jumbopackungen verfügbar sind, also Packungen, die größer sind als die laut Packungsgrößenverordnung zulässige Maximalgröße, dürfen Teilmengen aus diesen Packungen abgegeben werden.
Voraussetzungen und Vorgehen in der Apotheke:
§ 1 – Wirtschaftlichkeitsgebot
Beim Einkauf der Jumbopackungen muss die Apotheke das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
§ 2 – Preisberechnung
Die Berechnung des Netto-Apothekenverkaufspreises (Netto-AVP) erfolgt in drei Schritten:
- Ermittlung des Preises pro Einheit auf Basis des Apothekeneinkaufspreises der Jumbopackung: Apothekeneinkaufspreis der Jumbopackung geteilt durch Anzahl der Einheiten.
- Multiplikation mit der abgegebenen Menge.
- Zuschlag nach § 3 AMPreisV hinzufügen.
→ Damit ergibt sich der (Netto-)AVP.
Daraus ergibt sich folgende Gesamtrechnung:
§ 3 – Abrechnung
Wirtschaftliche Einzelmenge nach Technischer Anlage 1 (TA1):
- Papierrezepte (Muster 16)
- Sonderkennzeichen 02567053 verwenden
- Sonder-PZN (inkl. Hashcode + generierte Z-Daten) im Feld „Arzneimittelkennzeichen“ und die berechnete Taxe im gleichnamigen Feld eintragen
- Faktor = 1
- Die PZN der Jumbopackung muss im Zusatzdatensatz übermittelt werden (TA1 4.14.1b).
- E-Rezept
- Es gelten die TA1-Vorgaben zur Auseinzelung gemäß Abschnitten 4.11.2 und 4.14.2.
Herstellerabschläge werden anteilig auf die abgegebene Menge berechnet. Für den Apothekenrabatt gilt § 130 Abs. 1 SGB V (letzter Halbsatz).
§ 4 – Geltungsdauer und Aufbrauch
- Die Regelung gilt für Verordnungen ab dem 01.05.2025.
- Sie endet mit der offiziellen Aufhebung des Versorgungsmangels (Veröffentlichung im Bundesanzeiger).
- Bereits angebrochene Jumbopackungen dürfen auch danach noch für den Aufbrauch verwendet werden – aber nur für verbliebene wirtschaftliche Einzelmengen.
Die Rechenzentren und Softwarehäuser wurden laut Apothekerverbänden informiert und bereiten entsprechende Anpassungen vor.
Quelle:
Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V zum Versorgungsmangel isotonischer natriumchloridhaltiger Lösungen vom 1. Mai 2025
