Neuregelung zur Abgabe von Koch­salz­lösungen

Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag

Seit dem 1. Mai 2025 gilt eine neue Zusatz­­verein­­barung zum Rahmen­­vertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V. Diese wurde zwischen dem GKV-Spitzen­­ver­band und dem Deutschen Apotheker­­verband (DAV) ge­schlossen, um auf den vom Bundes­­ministerium für Gesund­­heit festge­­stellten Ver­­sorgungs­­mangel an isoto­nischen Natrium­­chlorid-Lösungen als Fertig­arznei­­mittel zu reagieren.

Was ist geregelt?

Wenn nur sogenannte Jumbo­packungen verfüg­bar sind, also Packungen, die größer sind als die laut Packungs­größen­ver­ordnung zulässige Maximal­größe, dürfen Teil­mengen aus diesen Packungen abge­geben werden.

Voraus­setzungen und Vor­gehen in der Apotheke:

§ 1 – Wirtschaftlichkeits­gebot

Beim Einkauf der Jumbo­packungen muss die Apotheke das Wirtschaftlichkeits­gebot beachten.

§ 2 – Preis­berechnung

Die Berechnung des Netto-Apothekenverkaufspreises (Netto-AVP) erfolgt in drei Schritten:

  1. Ermittlung des Preises pro Einheit auf Basis des Apotheken­einkaufs­preises der Jumbo­packung: Apotheken­einkaufs­preis der Jumbo­packung geteilt durch Anzahl der Ein­heiten.
  2. Multipli­kation mit der abge­gebenen Menge.
  3. Zuschlag nach § 3 AMPreisV hinzu­fügen.
    → Damit ergibt sich der (Netto-)AVP.

Daraus ergibt sich folgende Gesamt­rechnung:

§ 3 – Abrechnung

Wirtschaft­liche Einzel­menge nach Technischer Anlage 1 (TA1):

  • Papier­rezepte (Muster 16)
    • Sonder­kenn­zeichen 02567053 verwenden
    • Sonder-PZN (inkl. Hash­code + generierte Z-Daten) im Feld „Arznei­mittel­kenn­zeichen“ und die berechnete Taxe im gleich­namigen Feld ein­tragen
    • Faktor = 1
    • Die PZN der Jumbo­packung muss im Zusatz­daten­satz über­mittelt werden (TA1 4.14.1b).
  • E-Rezept
    • Es gelten die TA1-Vorgaben zur Aus­ein­zelung gemäß Abschnitten 4.11.2 und 4.14.2.

Hersteller­abschläge werden anteilig auf die abge­gebene Menge berechnet. Für den Apotheken­rabatt gilt § 130 Abs. 1 SGB V (letzter Halb­satz).

§ 4 – Geltungs­dauer und Auf­brauch

  • Die Regelung gilt für Ver­ordnungen ab dem 01.05.2025.
  • Sie endet mit der offiziellen Auf­hebung des Ver­sorgungs­mangels (Veröffentlichung im Bundes­anzeiger).
  • Bereits angebrochene Jumbo­packungen dürfen auch danach noch für den Auf­brauch ver­wendet werden – aber nur für verbliebene wirtschaft­liche Einzel­mengen.

Die Rechen­zentren und Software­häuser wurden laut Apotheker­ver­bänden informiert und bereiten ent­sprechende An­passungen vor.


Quelle:
Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V zum Versorgungsmangel isotonischer natriumchloridhaltiger Lösungen vom 1. Mai 2025

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