Änderung des Verordnungsausschlusses für Dermatika

Anlage III – Übersicht Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse
Nummer 23 – Dermatika

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. April 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 22. März 2019 (BAnz AT 17.06.2019 B1), wie folgt zu ändern:

Die Anlage III wird in Nummer 23 „Dermatika“ wie folgt geändert:

Die Wörter „einschl. Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel“ werden gestrichen und nach dem Wort „dienen“ werden die Wörter „und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht.“ eingefügt.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung (18.04.2019) im Bundesanzeiger in Kraft

Arzneimittel und sonstige ProdukteRechtliche Grundlagen und Hinweise
  23. Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht.Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für die in Anlage 2 unter Nummer 4 genannten Badezusätze und Bäder. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittelnach dieser Richtlinie. [3]
Bildquelle: M-SUR – stock.adobe.com