DAP Lexikon

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Verordnungseinschränkung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.

In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) findet sich eine Übersicht über alle bereits bestehenden Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung.

Beispiel für eine Verordnungseinschränkung:

Die Anlage III der AM-RL richtet sich primär an den Arzt, daher sind die Vorgaben vom Arzt zu beachten. Fällt einem Apotheker jedoch auf, dass z. B. eine Verordnungseinschränkung besteht, und sind noch Fragen offen, so sollte im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen Apotheke und Arzt Rücksprache gehalten werden und das Ergebnis der Rücksprache auf der Verordnung dokumentiert werden (inkl. Unterschrift und Datum).