Ab dem 1. Oktober 2017 wird das Entlass­management umgesetzt. Dann können Klinikärzte Patienten unter bestimmten Bedingungen Kassen­rezepte zur Einlösung in öffentlichen Apotheken mitgeben. Die über ein Jahr andauernden Streitigkeiten der drei Vertragsparteien DKG (Deutsche Krankenhaus­gesellschaft), KBV (Kassenärztliche Bundes­vereinigung) und GKV-Spitzenverband um den Rahmen­vertrag zum Entlassmanagement sind damit beigelegt.

Entlassmanagement wird ab Oktober 2017 umgesetzt

Ab dem 1. Oktober 2017 wird das Entlass­management umgesetzt. Dann können Klinikärzte Patienten unter bestimmten Bedingungen Kassen­rezepte zur Einlösung in öffentlichen Apotheken mitgeben. Die über ein Jahr andauernden Streitigkeiten der drei Vertragsparteien DKG (Deutsche Krankenhaus­gesellschaft), KBV (Kassenärztliche Bundes­vereinigung) und GKV-Spitzenverband um den Rahmen­vertrag zum Entlassmanagement sind damit beigelegt.

Ausgewählte Regelungen zum Entlassmanagement im Überblick:

  • Die Verordnung von Arzneimitteln soll auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung begrenzt werden (vgl. § 9 AM-RL).
  • Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht überschreitet (vgl. § 9 AM-RL).
  • Sonstige Produkte, die in die Versorgung nach § 31 SGB V einbezogen sind, können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden (vgl. § 9 AM-RL).
  • Für die Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements werden Muster-16-Rezepte verwendet, die als Entlassrezepte gekennzeichnet sind (z. B. Vermerk „Entlassmanagement“ o. ä.). Diese Rezepte dürfen nur innerhalb von drei Werktagen zulasten der GKV beliefert werden (vgl. § 11 AM-RL).
  • Patienten haben auch beim Einlösen von Entlassrezepten die freie Apothekenwahl.
  • Klinikärzte verwenden bis zum Erhalt einer eigenen Krankenhausarztnummer eine siebenstellige Pseudoarztnummer (4444444), an achter und neunter Stelle ergänzt die Klinik einen Fachgruppencode (vgl. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement).
  • Die Klinikärzte müssen gemäß der Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nicht mehr jedem Patienten ein Entlassmanagement anbieten, sondern nur, wenn dies erforderlich ist (vgl. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement).
  • Das Verordnungsrecht kann durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung ausgeübt werden (vgl. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement).

Die dargestellten Regelungen finden sich in der Arzneimittel-Richtlinie und dem Rahmenvertrag zwischen DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, d. h., sie sind von „Arztseite“ vereinbart. In die Apothekenverträge sind spezifische Regelungen zum Entlassmanagement bisher nicht implementiert worden.