Arbeitshilfe Einzelimport nach § 73 Absatz 3 AMG
Einzelimporte sind Humanarzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Einhaltung besonderer Vorgaben nach Arzneimittelgesetz aus anderen Ländern importiert werden können. Neben der rechtlichen Zulässigkeit ist auch die Erstattungsfähgikeit zu prüfen. Die folgende Arbeitshilfe unterstützt Apotheken bei der gesetzes- und vertragskonformen Abgabe von Einzelimporten.
Hinweis
Die Abgabehilfe zu Einzelimporten nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz wird derzeit überarbeitet und ist in Kürze wieder verfügbar.