Wie müssen Änderungen auf einem Rezept abgezeichnet werden?

Müssen die Änderungen, die in der Apotheke vor Abrechnung vorgenommen werden, vom Arzt mit Datum und Unterschrift gegengezeichnet werden oder reicht die Unterschrift des Apothekers?

Antwort:

Die in § 3 Rahmenvertrag vereinbarten Angaben dürfen in Rücksprache mit dem Arzt vom Apotheker ergänzt bzw. korrigiert werden. Das heißt, fehlende oder offensichtlich falsche Angaben dürfen in der Apotheke nachgetragen bzw. geändert werden.

Auszug aus dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V:

3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag

„Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
  2. Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
  3. Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift), für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
  5. Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
  6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
  7. Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
  8. BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 19 Nr. 6 mit A, S, Z, K, N,
  9. BtMVV: Der Vermerk „Praxisbedarf“ anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
  10. Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe)“

Wichtig ist, dass alle Änderungen auf dem Rezept vom Abgebenden abgezeichnet und am besten auch mit dem Datum versehen werden:

„Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen.“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag)

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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