Wie kommt eine gekürzte Zuzahlung zustande?
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Wir haben ein Rezept zulasten der AOK Hessen (IK 105313145) über „Cymbalta 30 mg N3 98 St. (PZN 02844423)“ erhalten.
Bei Eingabe in das Kassensystem wird Duloxetin Zentiva (PZN 11276337) als Rabattpartner angegeben. Bei der Zuzahlung steht „8 € (50 %)“ und sobald wir den Rabattpartner in die Kasse übernehmen, werden dem Kunden lediglich 4 € berechnet.
Ist das richtig so beziehungsweise wenn ja, welche vertragliche Vereinbarung/Regelung steht dahinter? Dieser Fall ist uns nämlich noch nie untergekommen.

Antwort
Die gesetzliche Zuzahlung für den Rabattartikel beträgt 10 % des VK, also 8 €.
Bei der reduzierten Zuzahlung handelt es sich um eine kassenspezifische Zuzahlungsermäßigung. Für Arzneimittel, für die eine gesetzliche Krankenkasse mit dem Hersteller einen Rabattvertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abgeschlossen hat, kann es zu einer Halbierung der Rezeptgebühr oder einem gänzlichen Verzicht auf die Zuzahlung durch die jeweilige Krankenkasse kommen. Infolge dieser sogenannten kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung ist es möglich, dass bei unterschiedlichen Krankenkassen Versicherte für das gleiche rabattierte Präparat unterschiedliche Zuzahlungen zu leisten haben. Versicherte der AOK Hessen zahlen hier nur 50 % der gesetzlichen Zuzahlung, für Versicherte der AOK Baden-Württemberg würde die Zuzahlung ganz entfallen, da diese auf 100 % der Zuzahlung verzichtet:
Die Zuzahlung von 4 € ist demnach korrekt!
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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