Wie ist bei diesem Entlassrezept über eine N2 vorzugehen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Entlassrezept über „Atmadisc 25 ug/125 ug N2 PZN 01474237“ zulasten der AOK Niedersachsen erhalten.
Dürfen wir diese N2-Packungsgröße abgegeben, da es keine N1 im Handel gibt?
Antwort
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe im SGB V dürfen grundsätzlich nur Packungen des kleinsten gemäß Packungsgrößenverordnung definierten Normbereichs (N1) oder kleinere Packungen verordnet und abgegeben werden. Nur wenn kein N1-Bereich definiert ist, darf eine Packung, deren Inhalt den nächstgrößeren gemäß PackungsV definierten Normbereich (N2) nicht überschreitet, abgegeben werden. Die verordnete Menge darf hierbei grundsätzlich nicht überschritten werden.
Abb.: DAP PZN-Checkplus
Da für die Wirkstoffkombination aus Salmeterol und Fluticason ein N1-Bereich definiert ist, jedoch keine solche Menge im Handel ist, gilt: Es ist keine Abgabe zulasten der GKV möglich.
Eine Ausnahme machen da die Ersatzkassen:
Die Abgabe der N2-Packung ist möglich, da es die kleinste im Handel befindliche Packung ist. In einem solchen Fall muss die Apotheke die Sonder-PZN 06460731 aufdrucken sowie einen Rezeptvermerk auf die Verordnung bringen und diesen abzeichnen. Zu beachten ist, dass die Aufbringung der Sonder-PZN jeweils vor der PZN des betroffenen Arzneimittels im Format „Sonder-PZN-Faktor ‚1’ – Taxe ‚0’“ erfolgt.
Ob das auch für Regionalkassen vereinbart ist, muss im Einzelfall anhand des Liefervertrags geprüft werden.
Wurde Atmadisc also für eine vdek-Kasse verordnet, können Sie unter Angaben der oben genannten Sonder-PZN die N2-Packung abgeben. Für Regionalkassen, wie in Ihrem Fall, prüfen Sie jedoch bitte den Einzelfall anhand des jeweiligen Vertrags. Ist dort nichts vereinbart, ist eine Abgabe zulasten der Kasse nicht möglich. Sie können das Präparat dann natürlich als privat verordnet abgeben und eine „normale“ Verordnung nachreichen lassen. So erhält der Patient zumindest das benötigte Arzneimittel.
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