Wie gehen wir bei einer fehlenden Versicherungsnummer für einen Säugling vor?

Wir haben ein Rezept für einen Säugling erhalten, auf dem die Versichertennummer fehlt. Müssen wir diese bei der Krankenkasse erfragen, um sie dann der Krankenkasse auf dem Rezept mitzuteilen? Oder können wir es so in die Abrechnung geben?

Antwort

Oft werden Säuglinge direkt in die Familienversicherung eines Elternteils mit aufgenommen. Es ist durchaus sinnvoll, die Versichertennummer des Säuglings vor der Abrechnung des Rezepts bei der Krankenkasse zu erfragen, um mögliche Nachfragen im Nachgang zu vermeiden und um sicherzugehen, dass der Säugling auch tatsächlich bei der Krankenkasse angemeldet ist. Nach § 6 Abs. 1b Rahmenvertrag ist das Fehlen der Versichertennummer allerdings kein Grund für eine Retaxation, außer einzelne Arzneilieferverträge enthalten solch eine Regelung.

6 Abs. 1b Rahmenvertrag

„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn

[…]

b) über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGBV sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.“

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