Welche Apothekenangaben müssen auf einem BtM-Rezepte zu finden sein?

Wir haben eine Frage zu den Angaben, die die Apotheke auf einem BtM-Rezept machen muss: Wir stempeln immer die Rückseiten der BtM-Rezepte (beide Teile) ab, unterschreiben und schreiben zusätzlich das Abgabedatum drauf.

Ist das so richtig? Wo findet man die entsprechende Gesetzesgrundlage?

Antwort

Die Antworten dazu finden sich an zwei Stellen:

12 Abs. 3 BtMVV

„(3) Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf folgende Angaben dauerhaft zu vermerken:

  1. Name und Anschrift der Apotheke,
  2. Abgabedatum und
  3. Namenszeichen des Abgebenden.“

Ähnliches ist auch in § 17 Abs. 6 der ApBetrO definiert:

17 Abs. 6 ApBetrO

„(6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzufügen

  1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,
  2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
  3. das Datum der Abgabe,
  4. der Preis des Arzneimittels,
  5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.“

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