Wann muss bei einer nachträglichen Rezeptänderung das Datum auf das Rezept?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind immer unsicher, wann man eine Rezeptänderung bei nicht eindeutiger Verordnung zusätzlich mit Datum und Unterschrift abzeichnen muss.
Wo kann man das nachlesen?
Antwort
In § 7 Abs. 2 Rahmenvertrag ist Folgendes zu finden:
7 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ist die Verordnung nicht ordnungsgemäß, kann die Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Verordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht. Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“
Eine zusätzliche Angabe des Datums bei der Heilung einer nicht eindeutigen Verordnung ist dann nötig, wenn das Abgabedatum vom Korrekturdatum abweicht. Abgezeichnet werden muss die Änderung in jedem Fall.
- DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Rahmenvertrag“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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