Kann eine Verordnung über ein Eszopiclon-haltiges Arzneimittel zulasten der GKV abgerechnet werden?

Uns liegt ein Kassenrezept über „Lunivia 1 mg 10 St.“ vor. Wir sind uns unsicher, ob dies von der GKV erstattet wird oder ob der Patient es privat zahlen muss.

Können Sie helfen?

Antwort

Lunivia gehört zu der Arznei­mittel­gruppe der Hypnotika und Sedativa. In Anlage III der Arznei­mittel-Richt­linie „Übersicht über Verordnungs­ein­schränkungen und -ausschlüsse in der Arznei­mittel­ver­sorgung durch die Arznei­mittel-Richt­linie und auf­grund anderer Vorschriften“ findet sich unter Punkt 32 Hypnotika oder Sedativa Folgendes:

Anlage III

„Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa (schlaf­erzwingende, schlaf­anstoßende, schlaf­fördernde oder beruhigende Mittel) zur Behandlung von Schlaf­störungen,

  • ausgenommen zur Kurz­zeit­therapie bis zu 4 Wochen
  • ausgenommen für eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung in medizinisch begründeten Einzel­fällen
  • ausgenommen zur Behandlung eines gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus (Nicht-24-Stunden-Schlaf-Wach-Syndrom) bei vollständig blinden Personen
  • ausgenommen für die Behandlung von Schlaf­störungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 2-18 Jahren mit Autismus-Spektrum-Störung und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlaf­hygiene­maß­nahmen unzu­reichend waren.

Eine länger­fristige Anwendung von Hypnotika/Hypnogenen oder Sedativa ist besonders zu begründen.“

Unter diesen Bedingungen kann also eine Abgabe zulasten der GKV erfolgen. Im Prinzip ist dies für Sie auch nicht über­prüfbar – es sei denn, der Arzt hat eine Diagnose auf dem Rezept ange­geben oder Ihnen ist bekannt, dass der Patient das Mittel schon zum wieder­holten Male erhält. Dann sollten Sie im Zweifel Rück­sprache mit dem Arzt halten. Ist dies nicht der Fall, können Sie das Präparat zulasten der Kasse abgeben.

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