Kann eine Verordnung über ein Eszopiclon-haltiges Arzneimittel zulasten der GKV abgerechnet werden?
Uns liegt ein Kassenrezept über „Lunivia 1 mg 10 St.“ vor. Wir sind uns unsicher, ob dies von der GKV erstattet wird oder ob der Patient es privat zahlen muss.
Können Sie helfen?
Antwort
Lunivia gehört zu der Arzneimittelgruppe der Hypnotika und Sedativa. In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften“ findet sich unter Punkt 32 Hypnotika oder Sedativa Folgendes:
Anlage III
„Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa (schlaferzwingende, schlafanstoßende, schlaffördernde oder beruhigende Mittel) zur Behandlung von Schlafstörungen,
- ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen
- ausgenommen für eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung in medizinisch begründeten Einzelfällen
- ausgenommen zur Behandlung eines gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus (Nicht-24-Stunden-Schlaf-Wach-Syndrom) bei vollständig blinden Personen
- ausgenommen für die Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 2-18 Jahren mit Autismus-Spektrum-Störung und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren.
Eine längerfristige Anwendung von Hypnotika/Hypnogenen oder Sedativa ist besonders zu begründen.“
Unter diesen Bedingungen kann also eine Abgabe zulasten der GKV erfolgen. Im Prinzip ist dies für Sie auch nicht überprüfbar – es sei denn, der Arzt hat eine Diagnose auf dem Rezept angegeben oder Ihnen ist bekannt, dass der Patient das Mittel schon zum wiederholten Male erhält. Dann sollten Sie im Zweifel Rücksprache mit dem Arzt halten. Ist dies nicht der Fall, können Sie das Präparat zulasten der Kasse abgeben.
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