Unklare Verordnung – was kann abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Aus einer Uniklinik haben wir ein Kassenrezept über „Cellcept 500 mg N3“ erhalten. Die größte Packung von Cellcept 500 enthält 150 Tabletten und entspricht einer N2. Aufgrund von Rabattverträgen müssten wir Cellcept allerdings gegen ein Generikum austauschen. Von dem Generikum gibt es neben der N2 mit 150 Stück aber auch eine N3 mit 250 Tabletten.
Was ist nun zu tun? Brauchen wir ein neues, eindeutiges Rezept?
Antwort:
Cellcept 500 mg gibt es nicht als N3-Packung, daher ist diese Verordnungszeile nicht eindeutig einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen. Es handelt sich somit um eine unklare Verordnung, die Sie aber nach Rücksprache mit dem Arzt selbst korrigieren dürfen. Ein neues Rezept ist nicht nötig.
7 Absatz 3 Rahmenvertrag
Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.
Besprechen Sie also mit dem Arzt, welche Packungsgröße abzugeben ist. Die vorgenommenen Änderungen müssten Sie dann mit Datum und Kürzel abzeichnen.
- DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check“
- DAP Lexikon
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