TFG-Meldung an den Arzt – muss die Apotheke die Meldung dokumentieren?

Wir haben eine Frage zur Meldung an den verschreibenden Arzt gemäß § 17 Apotheken­betriebs­ordnung, wenn Hämophilie­präparate verordnet wurden.

Sind wir verpflichtet, nach erfolgreicher Abgabe­meldung das Fax und die entsprechende Fax­bestätigung aufzu­be­wahren?

Antwort

Die Verpflichtung, die Daten nach Trans­fusions­gesetz zu doku­mentieren, ist in § 22 der Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO) zu finden:

22 Abs. 4 ApBetrO

„(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Auf­zeichnungen nach § 17 Abs. 6a mindes­tens dreißig Jahre aufzu­bewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbe­wahrung oder Speicherung nicht mehr erfor­derlich ist. Werden die Auf­zeichnungen länger als dreißig Jahre aufbe­wahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren.“

Darin wird auf § 17 Abs. 6a Bezug genommen, der folgendermaßen lautet:

17 Abs. 6a ApBetrO

„6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blut­zu­bereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arznei­mitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungs­störungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückver­folgung folgende Angaben aufzu­zeichnen:

1. die Bezeichnung des Arznei­mittels,

2. die Chargen­bezeichnung und die Menge des Arznei­mittels,

3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,

4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und

5. Name, Vorname, Geburts­datum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arzt­praxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arznei­mitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungs­störungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:

  1. die Bezeichnung des Arznei­mittels,
  2. die Chargen­bezeichnung und die Menge des Arznei­mittels,
  3. das Datum der Abgabe und
  4. Name, Vorname, Geburts­datum und Wohnort des Patienten.

Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arznei­mittels zu erfolgen.“

Nach unserer Einschätzung besteht die Verpflichtung der Dokumentation nur für die Angaben im ersten Satz (wo es um die Aufzeichnung der Daten geht). Dass Apotheken die Meldung an die Arztpraxis dokumentieren müssen, ist der ApBetrO nach unserer Ansicht nicht zu entnehmen. Jedoch kann es sicherlich auch nicht schaden, wenn Sie in der Dokumentation ggf. einen Hinweis einfügen wie „Meldung an den Arzt per Fax erfolgt am …“ – falls Rückfragen seitens der Arztpraxis kommen sollten, hätten Sie den entsprechenden Nachweis direkt parat.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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