TFG-Meldung an den Arzt – muss die Apotheke die Meldung dokumentieren?
Wir haben eine Frage zur Meldung an den verschreibenden Arzt gemäß § 17 Apothekenbetriebsordnung, wenn Hämophiliepräparate verordnet wurden.
Sind wir verpflichtet, nach erfolgreicher Abgabemeldung das Fax und die entsprechende Faxbestätigung aufzubewahren?
Antwort
Die Verpflichtung, die Daten nach Transfusionsgesetz zu dokumentieren, ist in § 22 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu finden:
22 Abs. 4 ApBetrO
„(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6a mindestens dreißig Jahre aufzubewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren.“
Darin wird auf § 17 Abs. 6a Bezug genommen, der folgendermaßen lautet:
17 Abs. 6a ApBetrO
„6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.
Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- das Datum der Abgabe und
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.“
Nach unserer Einschätzung besteht die Verpflichtung der Dokumentation nur für die Angaben im ersten Satz (wo es um die Aufzeichnung der Daten geht). Dass Apotheken die Meldung an die Arztpraxis dokumentieren müssen, ist der ApBetrO nach unserer Ansicht nicht zu entnehmen. Jedoch kann es sicherlich auch nicht schaden, wenn Sie in der Dokumentation ggf. einen Hinweis einfügen wie „Meldung an den Arzt per Fax erfolgt am …“ – falls Rückfragen seitens der Arztpraxis kommen sollten, hätten Sie den entsprechenden Nachweis direkt parat.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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