Tasigna-Verordnung: Gelten Rabattverträge oder das Einsparziel?
Ein Kunde hat uns ein Rezept über „Tasigna 150 mg 4 x 28 St. N2 Novartis“ vorgelegt. Bei der Krankenkasse (AOK Niedersachsen) sind sowohl das verordnete Original als auch verschiedene Generika rabattiert – die Generika sind günstiger im Preis und außerdem gibt es (nicht rabattierte) preisgünstige Importe.
Was können wir nun abgeben und ist das Einsparziel hier relevant?
Antwort
Rabattarzneimittel haben immer Vorrang vor nicht rabattierten Arzneimitteln und in solch einem Fall hat die Abgabe auch keinen Einfluss auf das Einsparziel. Da mehrere Rabattarzneimittel vorliegen, können Sie gemäß § 11 Abs. 1 Rahmenvertrag frei unter diesen wählen:
11 Vorrang der Rabattverträge
„(1) Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel). Voraussetzung hierfür ist, dass
- in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V nichts anderes vereinbart ist und
- die Angaben zu dem rabattbegünstigten Fertigarzneimittel vollständig und bis zu dem vereinbarten Stichtag mitgeteilt wurden; das Nähere hierzu wird in § 28 geregelt.
Treffen die Voraussetzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“
Innerhalb der Rabattarzneimittel müssen Sie nicht mehr nach den dargestellten Preisen unterscheiden, denn diese spiegeln ohnehin nicht die Preise wider, die im Rahmen der Rabattverträge gezahlt werden. Sie können den Kunden also durchaus mit dem verordneten, rabattierten Original versorgen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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