Tasigna-Verordnung: Gelten Rabattverträge oder das Einsparziel?

Ein Kunde hat uns ein Rezept über „Tasigna 150 mg 4 x 28 St. N2 Novartis“ vorgelegt. Bei der Kranken­kasse (AOK Nieder­sachsen) sind sowohl das ver­ordnete Original als auch ver­schiedene Generika rabattiert – die Generika sind günstiger im Preis und außer­dem gibt es (nicht rabat­tierte) preis­günstige Importe.

Was können wir nun abgeben und ist das Ein­spar­ziel hier relevant?

Antwort

Rabatt­arznei­mittel haben immer Vor­rang vor nicht rabattierten Arznei­mitteln und in solch einem Fall hat die Abgabe auch keinen Ein­fluss auf das Ein­spar­ziel. Da mehrere Rabatt­arznei­mittel vor­liegen, können Sie gemäß § 11 Abs. 1 Rahmen­vertrag frei unter diesen wählen:

11 Vorrang der Rabattverträge

„(1) Die Apotheke hat vor­rangig ein Fertig­arznei­mittel abzu­geben, für das ein Rabatt­vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabatt­begünstigtes Fertig­arznei­mittel). Voraus­setzung hierfür ist, dass

  • in den ergänzenden Ver­trägen nach § 129 Absatz 5 SGB V nichts anderes verein­bart ist und
  • die Angaben zu dem rabatt­begünstigten Fertig­arznei­mittel voll­ständig und bis zu dem verein­barten Stich­tag mit­ge­teilt wurden; das Nähere hierzu wird in § 28 geregelt.

Treffen die Voraus­setzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Kranken­kasse für mehrere rabatt­begünstigte Fertig­arznei­mittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“

Inner­halb der Rabatt­arznei­mittel müssen Sie nicht mehr nach den darge­stellten Preisen unter­scheiden, denn diese spiegeln ohnehin nicht die Preise wider, die im Rahmen der Rabatt­ver­träge gezahlt werden. Sie können den Kunden also durch­aus mit dem ver­ordneten, rabat­tierten Original ver­sorgen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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