Dürfen wir ein Rezept mit Novaminsulfon Ratio 500 mg 100 St. beliefern?
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Wie kann folgende Verordnung beliefert werden: „Novaminsulfon Ratio 500 mg 100 St. PZN 03687718“?
Ist es möglich, nach ärztlicher Rücksprache die verordnete PZN zu streichen? Dürfen wir, da es sich dann um eine Stückzahlverordnung handelt, mit 2 x 50 St. Novaminsulfon beliefern?
Die Verordnung liegt sonst über Nmax und dürfte nicht beliefert werden. Benötigen wir ein neues Rezept?
Antwort
Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, so ist es § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag zu entnehmen:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Nachzulesen auch im DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag:
DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Jumbopackungen sind weiterhin nicht erstattungsfähig. […] Im Normaldienst ist keine Abgabe möglich. Der Versicherte muss zurück zum Arzt und benötigt ein Rezept mit einer zulässigen Stückzahl.“
Da es zu Zeiten der Pandemie sicher nicht erwünscht ist, dass der Patient ein weiteres Mal den Arzt aufsucht, ist davon auszugehen, dass ein dringender Fall vorliegt, die Apotheke also die Verordnung nach Rücksprache selbst ändern darf.
Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
Für die Abgabe im dringenden Fall ist die entsprechende Sonder-PZN zu drucken!
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