Besteht eine Prüfpflicht bei Impfstoffverordnung als Einzelverordnung?
Wir haben immer mal wieder den Fall, dass Arztpraxen Impfstoffe auf Kassenrezept anstatt über Sprechstundenbedarf verordnen.
Wir sind uns dabei unsicher, ob wir das Rezept so zulasten der GKV abrechnen dürfen oder ob wir ein neues Rezept über Sprechstundenbedarf brauchen.
Antwort
Neben den Pflichtleistungen der GKV gibt es weitere Impfungen, die Versicherte in Anspruch nehmen können. Viele Krankenkassen tragen die Kosten für solche Impfungen im Rahmen freiwilliger Zusatzleistungen, es handelt sich dabei um sogenannte Satzungsimpfungen. Hier sind bei der Verordnung die Vorgaben der einzelnen Krankenkassen zu beachten, die in den jeweiligen Lieferverträgen festgehalten sind. Dabei gibt es zwei Szenarien: Teilweise können Satzungsimpfungen auf Individualrezept für den Versicherten verordnet und dann direkt zulasten der GKV abgerechnet werden. Teilweise gilt aber eine andere Vorgehensweise: Der Versicherte erhält ein Privatrezept, bezahlt den Preis in der Apotheke zunächst aus eigener Tasche und reicht das Rezept anschließend zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein.
Arzt- oder Apothekensache?
Wie in vielen anderen Bereichen sollten Apotheken sich auch hier darauf verlassen können, dass die Verordnung entsprechend den geltenden Vorgaben ausgestellt wird. Ansonsten müsste die Apotheke auch noch die Satzungsleistungen von gesetzlichen Krankenkassen prüfen, wenn eine Einzelverordnung über einen Impfstoff vorgelegt wird. Es stellt sich also die Frage nach einer diesbezüglichen Prüfpflicht. Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist für Impfstoffverordnungen keine explizite Prüfpflicht vorgesehen. Nach unseren Recherchen gilt dies ebenso für die meisten Regionallieferverträge. Jedoch wurde uns dennoch von einzelnen Retaxationen von Impfstoffen auf Einzelrezepten berichtet – es scheint also teilweise doch eine Prüfpflicht in Lieferverträgen zu geben. Um hier vorzubeugen, ist es ratsam, den jeweils für die Apotheke geltenden Liefervertrag nochmals durchzusehen, ob sich dort Informationen bezüglich einer Prüfpflicht finden. Ist dies nicht der Fall, sollte bei entsprechenden Retaxationen Einspruch eingelegt werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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