Besteht eine Prüf­pflicht bei Impf­stoff­ver­ordnung als Einzel­ver­ordnung?

Wir haben immer mal wieder den Fall, dass Arzt­praxen Impf­stoffe auf Kassen­rezept anstatt über Sprech­stunden­bedarf verordnen.

Wir sind uns dabei unsicher, ob wir das Rezept so zulasten der GKV abrechnen dürfen oder ob wir ein neues Rezept über Sprech­stunden­bedarf brauchen.

Antwort

Neben den Pflicht­leistungen der GKV gibt es weitere Impfungen, die Versicherte in Anspruch nehmen können. Viele Kranken­kassen tragen die Kosten für solche Impfungen im Rahmen frei­williger Zusatz­leistungen, es handelt sich dabei um sogenannte Satzungs­impfungen. Hier sind bei der Verordnung die Vorgaben der einzelnen Kranken­kassen zu beachten, die in den jeweiligen Liefer­verträgen festge­halten sind. Dabei gibt es zwei Szenarien: Teilweise können Satzungs­impfungen auf Individual­rezept für den Versicherten verordnet und dann direkt zulasten der GKV abge­rechnet werden. Teilweise gilt aber eine andere Vorgehens­weise: Der Versicherte erhält ein Privat­rezept, bezahlt den Preis in der Apotheke zunächst aus eigener Tasche und reicht das Rezept anschließend zur Erstattung bei seiner Kranken­kasse ein.

Arzt- oder Apothekensache?

Wie in vielen anderen Bereichen sollten Apotheken sich auch hier darauf ver­lassen können, dass die Verordnung ent­sprechend den geltenden Vorgaben ausge­stellt wird. Ansonsten müsste die Apotheke auch noch die Satzungs­leistungen von gesetz­lichen Kranken­kassen prüfen, wenn eine Einzel­verordnung über einen Impf­stoff vorgelegt wird. Es stellt sich also die Frage nach einer dies­be­züglichen Prüf­pflicht. Im Arznei­ver­sorgungs­vertrag der Ersatz­kassen ist für Impf­stoff­verordnungen keine explizite Prüf­pflicht vorge­sehen. Nach unseren Recherchen gilt dies ebenso für die meisten Regional­liefer­verträge. Jedoch wurde uns dennoch von einzelnen Retaxationen von Impfstoffen auf Einzel­rezepten berichtet – es scheint also teil­weise doch eine Prüf­pflicht in Liefer­verträgen zu geben. Um hier vorzubeugen, ist es ratsam, den jeweils für die Apotheke geltenden Liefer­vertrag nochmals durch­zusehen, ob sich dort Informationen bezüglich einer Prüf­pflicht finden. Ist dies nicht der Fall, sollte bei ent­sprechenden Retaxationen Einspruch eingelegt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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