Nachfolge­artikel bei Insulinen mit ab­weichender Stück­zahl – was ist zu tun?

Wir haben ein E-Rezept über „Protaphane Penfill 100 I.E. 5 x 3 ml“ erhalten. Dieses ist außer Handel und nicht mehr erhältlich. Allerdings gibt es einen Nach­folge­artikel, der die Packungs­größe 10 x 3 ml hat. Laut unserer Kenntnis dürfen wir das Rezept mit dem darge­stellten und verknüpften Nach­folge­artikel so beliefern, ohne ein neues Rezept aus­stellen zu lassen.

Ist das korrekt?

Antwort

Laut § 9 Rahmen­vertrag muss das für die Abgabe ausge­wählte Fertig­arznei­mittel gegen­über dem ärzt­lich ver­ordneten Fertig­arznei­mittel folgende Kriterien erfüllen:

  • Gleicher Wirk­stoff
  • Identische Wirk­stärke
  • Identische Packungs­größe im Sinne des § 8
  • Gleiche oder austausch­bare Dar­reichungs­form
  • Zulassung für ein gleiches Anwendungs­gebiet

Außerdem darf kein Verstoß gegen betäubungs­mittel­rechtliche Vor­schriften vor­liegen.

Es handelt sich bei dem Vorgänger­artikel mit 5 x 3 ml und dem Nach­folge­artikel mit 10 x 3 ml aller­dings nicht um eine identische Packungs­größe und diese können nach § 8 Rahmen­vertrag nicht gegen­einander ausge­tauscht werden. Da der Vorgänger­artikel und der Nach­folge­artikel keine identische Packungs­größe besitzen, sind sie also nicht aut-idem-konform austauschbar. In diesem Fall müsste das Rezept daher von ärzt­licher Seite geändert bzw. im Falle eines E-Rezeptes neu ausge­stellt werden. Auch die Ver­knüpfung der beiden Packungen in der EDV ändert daran leider nichts.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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