Müssen nach einem ALBVVG-Aus­tausch Rabatt­verträge geprüft werden?

Wir haben eine Frage zu einer Rezept­belieferung bei Nicht­ver­füg­bar­keit des nament­lich ver­ordneten Arznei­mittels nach den Regelungen des ALBVVG. Verordnet wurde „3 x Spasmolyt 10 mg 100 St. N3 PZN 00969379“. Diese sind nicht liefer­bar, kleinere Packungs­größen ebenso wenig und eine Aut-idem-Alternative gibt es hier nicht.
Wir würden statt­dessen Spasmolyt 5 mg 100 St. abgeben (dann 6 Packungen, um die ver­ordnete Menge zu erreichen), aller­dings zeigt unsere EDV dann einen Rabatt­vertrags­dialog an: Hier gibt es auf ein­mal eine rabat­tierte Alternative.

Ist es nun not­wendig, bei Abgabe alternativer Wirk­stärken und Packungs­anzahl even­tuelle Rabatt­verträge zu berück­sichtigen? Wir sind un­schlüssig, ob die Kundin mit diesem „doppelten Wechsel“ zurecht­kommt.

Antwort

Seit Anfang des Jahres gibt es einen Passus in § 14 Abs. 5 Rahmen­vertrag, der dazu Auf­klärung bringt:

14 Abs. 5 Rahmen­vertrag

„In den Fällen des § 129 Absätze 2a und 2b SGB V darf die Apotheke Arznei­mittel wie folgt abgeben: Vorrangig sind rabatt­begünstigte Fertig­arznei­mittel abzu­geben. Ist eine solche vor­rangige Abgabe nicht möglich, ist eines der vier preis­günstigsten Fertig­arznei­mittel abzu­geben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirt­schaft­lich­keits­gebotes sind sämt­liche gesetz­lichen Rabatte zu berück­sichtigen. Ist keines dieser Arznei­mittel verfüg­bar, darf das abge­gebene Fertig­arznei­mittel nicht teurer sein als das ver­ordnete, es sei denn, dieses ist auch nicht ver­fügbar. Bei papier­gebundenen Ver­ordnungen hat die Apotheke das verein­barte Sonder­kenn­zeichen auf dem Arznei­verordnungs­blatt anzugeben. Bei der elektro­nischen Ver­ordnung ist in diesem Fall das ent­sprechende Kenn­zeichen im elektro­nischen Abgabe­daten­satz anzu­geben und mittels elektro­nischer Signatur zu signieren.“

Demnach ist offen­sicht­lich auch bei Abgaben nach den ALBVVG-Regelungen die Abgabe­rang­folge für das „Ersatz­präparat“ zu durchlaufen. Hinter­grund ist, dass durch die Alternativ­abgabe im Prinzip eine neue Ver­ordnung ent­steht, die genauso wie die ur­sprüngliche Ver­ordnung auf Rabatt­verträge und Preis­vorgaben zu prüfen ist.

In Ihrem Fall sollten Sie also das rabat­tierte Spasmex 5 mg abgeben – wobei die Apotheke natür­lich auch sicher­stellen muss, dass die Kundin die alternativ abge­gebenen Arznei­mittel akzeptiert und den Austausch versteht. Wenn im Beratungs­gespräch ersicht­lich ist, dass der doppelte Aus­tausch (erst andere Wirk­stärke und dann auch noch andere Firma) die Ein­nahme der Tabletten und damit die Adhärenz der Kundin gefährdet, sollten Sie zusätzlich Pharma­zeutische Bedenken gegen das Rabatt­arznei­mittel anmelden. Die Doku­mentation wird dann natür­lich eine Heraus­forderung: Sie müssen die Nicht­liefer­bar­keit doku­mentieren, dazu werden Sie die Sonder-PZN schon benötigen. Die gleiche Sonder-PZN mit einem abweichenden Faktor für die Pharma­zeutischen Bedenken zu verwenden, wird vermut­lich nicht umsetz­bar sein – daher sollten Sie dies dann mit dem Schlüssel für den Frei­text ergänzen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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