Müssen nach einem ALBVVG-Austausch Rabattverträge geprüft werden?
Wir haben eine Frage zu einer Rezeptbelieferung bei Nichtverfügbarkeit des namentlich verordneten Arzneimittels nach den Regelungen des ALBVVG. Verordnet wurde „3 x Spasmolyt 10 mg 100 St. N3 PZN 00969379“. Diese sind nicht lieferbar, kleinere Packungsgrößen ebenso wenig und eine Aut-idem-Alternative gibt es hier nicht.
Wir würden stattdessen Spasmolyt 5 mg 100 St. abgeben (dann 6 Packungen, um die verordnete Menge zu erreichen), allerdings zeigt unsere EDV dann einen Rabattvertragsdialog an: Hier gibt es auf einmal eine rabattierte Alternative.
Ist es nun notwendig, bei Abgabe alternativer Wirkstärken und Packungsanzahl eventuelle Rabattverträge zu berücksichtigen? Wir sind unschlüssig, ob die Kundin mit diesem „doppelten Wechsel“ zurechtkommt.
Antwort
Seit Anfang des Jahres gibt es einen Passus in § 14 Abs. 5 Rahmenvertrag, der dazu Aufklärung bringt:
14 Abs. 5 Rahmenvertrag
„In den Fällen des § 129 Absätze 2a und 2b SGB V darf die Apotheke Arzneimittel wie folgt abgeben: Vorrangig sind rabattbegünstigte Fertigarzneimittel abzugeben. Ist eine solche vorrangige Abgabe nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sind sämtliche gesetzlichen Rabatte zu berücksichtigen. Ist keines dieser Arzneimittel verfügbar, darf das abgegebene Fertigarzneimittel nicht teurer sein als das verordnete, es sei denn, dieses ist auch nicht verfügbar. Bei papiergebundenen Verordnungen hat die Apotheke das vereinbarte Sonderkennzeichen auf dem Arzneiverordnungsblatt anzugeben. Bei der elektronischen Verordnung ist in diesem Fall das entsprechende Kennzeichen im elektronischen Abgabedatensatz anzugeben und mittels elektronischer Signatur zu signieren.“
Demnach ist offensichtlich auch bei Abgaben nach den ALBVVG-Regelungen die Abgaberangfolge für das „Ersatzpräparat“ zu durchlaufen. Hintergrund ist, dass durch die Alternativabgabe im Prinzip eine neue Verordnung entsteht, die genauso wie die ursprüngliche Verordnung auf Rabattverträge und Preisvorgaben zu prüfen ist.
In Ihrem Fall sollten Sie also das rabattierte Spasmex 5 mg abgeben – wobei die Apotheke natürlich auch sicherstellen muss, dass die Kundin die alternativ abgegebenen Arzneimittel akzeptiert und den Austausch versteht. Wenn im Beratungsgespräch ersichtlich ist, dass der doppelte Austausch (erst andere Wirkstärke und dann auch noch andere Firma) die Einnahme der Tabletten und damit die Adhärenz der Kundin gefährdet, sollten Sie zusätzlich Pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel anmelden. Die Dokumentation wird dann natürlich eine Herausforderung: Sie müssen die Nichtlieferbarkeit dokumentieren, dazu werden Sie die Sonder-PZN schon benötigen. Die gleiche Sonder-PZN mit einem abweichenden Faktor für die Pharmazeutischen Bedenken zu verwenden, wird vermutlich nicht umsetzbar sein – daher sollten Sie dies dann mit dem Schlüssel für den Freitext ergänzen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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