Mehrfachverordnung Sab Simplex

Uns liegt eine Verordnung für ein 8 Monate altes Kind über „15 x Sab Simplex Tropfen 30 ml N1 vor (mit Ausrufezeichen, ohne Aut-idem-Kreuz). Was dürfen wir abgeben?

Antwort:

Sab Simplex ist grundsätzlich für Säuglinge und Kleinkinder zulasten der GKV verordnungsfähig:

Um die Frage bezüglich der Stückelung beantworten zu können, muss zunächst die größte Messzahl Nmax ermittelt werden.

Die größte Messzahl für Sab Simplex Tropfen liegt bei 100 ml:

Nach § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag dürfen oberhalb der größten Messzahl nur vielfache Mengen dieser Nmax abgegeben werden.

6 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Die verordnete Menge von 15 x 30 ml entspricht insgesamt 450 ml, was kein Vielfaches von 100 ml ist. Am retaxsichersten ist daher die Abgabe von maximal einer 100-ml-Packung N3.

Zu zahlen sind in diesem Fall entsprechend 4,99 Euro Mehrkosten, eine Zuzahlung ist bei Verordnungen für Kinder nicht zu entrichten.

Der Arzt sollte über die geringere Abgabe informiert werden, damit er ggf. weitere Packungen verordnen kann.

Alternative Vorgehensweise:

Alternativ könnte auch direkt eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgen, bezüglich der insgesamt verordneten Menge. Sollte der Arzt weiterhin auf die Abgabe von 15 x 30 ml bestehen, sollte die Apotheke die Rücksprache samt ausdrücklichem Wunsch des Arztes auf dem Rezept dokumentieren (mit Datum und Unterschrift) und die Packungen wie verordnet abgeben.

Der von den Eltern zu zahlende Betrag wäre entsprechend 15 x 1,36 Euro = 20,40 Euro Mehrkosten.

Es könnte aber sein, dass die Krankenkasse wegen einer Missachtung des § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag und Nichtbeachtung der Wirtschaftlichkeit diese Abgabe retaxiert.

Dann bleibt der Weg des Einspruchs und ggf. der Klage, z. B. unter Erwähnung der Entscheidung des LSG Erfurt (Urteil vom 25. August 2015 – L 6 KR 690/12). Diese besagt, dass kein Verstoß gegen das in § 129 Abs. 1 SGB V normierte Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt, sofern vom Arzt keine unbestimmte Verordnung vorliegt (damit entfällt § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrags). Hat der Arzt also eine eindeutige Verordnung ausgestellt, d. h. Stückzahl passt zur angegebenen Normgröße und die Packungen sind auch im Handel erhältlich, hat die Apotheke keine Verpflichtung nach wirtschaftlicheren Alternativen zu suchen und kann das Rezept genau wie verordnet beliefern.

Stand: September 2016

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