Können wir bei Nichtlieferbarkeit auf eine andere Wirkstärke ausweichen?

Uns liegt folgendes Rezept vor: „Fluoxetin 10 1A Pharma Tabletten 100 Stück Dj“. Der Artikel ist nicht lieferbar, es gibt auch ansonsten keine Aut-idem-Präparate, die wir bekommen könnten. Als Alternative wäre Fluoxetin 20 mg 50 Stück denkbar.

Brauchen wir dazu ein neues Rezept oder können wir das nach Rück­sprache mit dem Arzt selbst anpassen?

Antwort

Die Corona-Sonderregeln nach der SARS-CoV-2-AMVersVO wurden mittlerweile bis Ende Mai 2022 verlängert.

Hier ist in § 1 Abs. 3 Folgendes geregelt:

1 Abs. 3

„(3) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.
Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. […]“

Sie dürfen diesen Austausch demnach selbst vornehmen. Voraussetzung ist aber demnach, dass der Patient die angepasste Dosierung versteht, also keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen und die Gesamtverordnungsmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Achten Sie auch darauf, dass die Tabletten teilbar sind, sodass eine korrekte Dosierung gewährleistet ist.

Zusätzlich müssen Sie den Vorgang dokumentieren. In der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist dann festgelegt, dass die Apotheke das entsprechende Sonderkennzeichen bei abweichender Abgabe aufzutragen hat:

2

„Beim Abweichen von den Abgabe­regeln des Rahmen­vertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Abs. 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonder­kenn­zeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Verein­barung über die Über­mittlung von Daten im Rahmen der Arznei­mittel­abrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.“

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