Klinikpackung verordnet – wer darf die Menge ändern?

Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem der Arzt „Lixiana 60 mg 100 St. PZN 10714309“ verordnet hat.
Laut EDV handelt es sich dabei um eine Klinikpackung. Es gäbe eine N3-Packung mit 98 Stück.

Dürfen wir das Rezept nach Rücksprache mit dem Arzt ändern oder muss er die Änderung selbst vornehmen?

Antwort

Bei der verordneten Packungsgröße handelt es sich wirklich um eine Klinikpackung und normalerweise müsste der Arzt Mengenänderungen an einem GKV-Rezept vornehmen. Aufgrund der SARS-CoV-2-AMVersVO dürfen Apotheken solche Fehler jedoch nach Rücksprache mit dem Arzt selbst korrigieren. Vergessen Sie aber nicht, Ihre Änderung abzuzeichnen.

1 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

„Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Im Fall der Verschreibung von Substitutionsmitteln nach § 5 Absatz 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung findet Satz 4 Nummer 1, 2 und 4 keine Anwendung.“

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