Kann man bei einer §-27-a-Verordnung die vollen Kosten zulasten der GKV abrechnen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt folgendes gebührenpflichtiges Rezept zulasten der IKK Brandenburg vor:
„ORGALUTRAN 0,25/0,5ML ILO N3 1 X 5 ST.“
Zusätzlich ist der Aufdruck „§ 27a SGB V“ angegeben.
Unsere EDV gibt diesbezüglich bei Eingabe des verordneten Artikels keine Auswahlmöglichkeiten an und stellt der Krankenkasse den ganzen Betrag in Rechnung. Unseres Wissens nach dürften aber nur 50 % des Betrags zulasten der Kasse abgerechnet werden. Was würden Sie empfehlen?
Antwort
Sie sollten diesbezüglich Rücksprache mit Ihrem Softwareanbieter halten und nachfragen, ob und wie man die Abfrage zu § 27a nach SGB V einstellen kann.
Allgemein gilt bei Arzneimitteln, die zur Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung eingesetzt werden, Folgendes:
Ist auf der Verordnung ein Hinweis auf § 27a angegeben, dann übernimmt die GKV nur einen Anteil von 50 % der Kosten.
Die Apotheke geht wie folgt vor:
- Sonder-PZN 09999643 aufdrucken
- abzurechnenden Betrag (50 % des Arzneimittelpreises) aufdrucken
- Zuzahlungsfeld mit „0“ bedrucken
- Patient trägt Eigenanteil von 50 %
Normalerweise erledigt die EDV dies automatisch, wenn eine Abgabe nach § 27a ausgewählt wird.
- DAP Arbeitshilfe „§-27a-Rezeptabrechnung in der Apotheke“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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