Ist die Angabe von BSNR und LANR zwingend, insbesondere wenn diese im Rezeptkopf fehlen?

Wir haben ein Rezept vorliegen, bei dem die BSNR fehlt. Ist die Angabe von BSNR und LANR zwingend, insbesondere wenn diese im Rezeptkopf fehlen?

Antwort

Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinikverordnungen oder Zahnarztverordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudo-Nummer verwendet wird. Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kennzeichen einer Rezeptfälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.

Im § 4 Abs. 5 vdek-Vertrag ist hierzu folgendes vereinbart:

4 Abs. 5 vdek-Vertrag

Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.

In Anlage 8 zum Rahmenvertrag § 6 ist folgendes geregelt:

6 Anlage 8 zum Rahmenvertrag

[…]

1 Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung oder Belieferung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.

2 Dies gilt bei papiergebundenen Verordnungen im Entlassmanagement nach § 1 Absatz 1 in folgenden Fällen:

[...]

e. 1 Die BSNR im Personalienfeld stimmt nicht mit der BSNR in der Codierleiste überein und der Apotheker streicht nach Bestätigung der Richtigkeit der BSNR in der Codierleiste durch Rücksprache mit dem Arzt die BSNR im Personalienfeld.

2 In diesem Fall wird mit der Abrechnung nach § 300 SGB V die BSNR aus der Codierleiste übermittelt;

Sie dürfen demnach nach Rücksprache die BSNR der Codierleiste im Personalienfeld übernehmen.

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