Handschriftlich ausgestelltes Rezept ohne Arztangaben – was darf die Apotheke heilen?

Wir haben eine Frage zu den Heilungs­möglichkeiten der Apotheke. Uns wurde ein hand­schriftlich ausge­stelltes Muster-16-Rezept vorgelegt, auf dem rechts unten der Arzt­stempel fehlte. Dort war nur ein „Kringel“ im Sinne einer Arzt­unter­schrift. Die Patientin sagte, dies wisse der Arzt, ihm sei aber gerade die EDV zusammen­ge­brochen, sie solle das Antibiotikum zügig einnehmen und dennoch versuchen, das Rezept in einer Apotheke einzulösen. Auf den Vorschlag, zunächst privat zu zahlen und später ein gültiges Rezept vorzu­legen, wollte sich die Patientin nicht einlassen. Da das Rezept so in unseren Augen nicht ordnungs­gemäß ausge­stellt war und die Patientin auch nicht viel Ent­gegen­kommen zeigte, lehnten wir die Belieferung ab.

Wäre eine Ergänzung aller Angaben im Feld „Arzt­stempel“ laut telefonischer Rück­sprache (sofern diese zu Stande gekommen wäre) abrechnungs­technisch erlaubt gewesen?

Antwort

Nach § 6 Abs. 2c Rahmen­vertrag dürfen Sie nach Rück­sprache mit dem Arzt auch Name, Vorname, Berufs­bezeichnung und Anschrift der Praxis ergänzen – also die Daten, die sonst im Arzt­stempel zu finden sind:

6 Abs. 2c Rahmenvertrag

„Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1[…]

1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer) […]“

Sie sollten natürlich sicher sein, dass es sich um eine korrekt ausgestellte Verordnung und nicht um eine Fälschung handelt, aber das wäre ja zumindest durch eine Rücksprache mit dem Arzt abzusichern.

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