Gilt bei BG-Rezepten die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags?

Wir haben sehr viele BG-Rezepte und haben ein paar grundsätzliche Fragen dazu. Wie sieht es im aktuell gültigen Rahmenvertrag bei der Belieferung von BG-Rezepten in Bezug auf die Abgaberangfolge aus? Darf unterhalb des Preisankers auf dem Rezept frei gewählt werden oder muss begründet werden, sobald nicht eines der vier preisgünstigsten Aut-idem-Präparate abgegeben wird?

Antwort

Der Arzneiversorgungsvertrag der BG wurde im letzten Jahr an den aktuellen Rahmenvertrag angepasst und umfasst diesbezüglich nun folgende Regelungen:

3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. Ist ein Arzneimittel im Sinne des § 8 Absatz 3 RahmenV nicht eindeutig bestimmt oder ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf die Apotheke ohne Arztrücksprache die kleinste vorrätige Packung abgeben.“

4 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Ist das nicht möglich, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und – falls das Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet wurde – zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel zur Auswahl. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung sind sämtliche gesetzliche Rabatte gemäß § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V zu berücksichtigen. Können aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen weder die vier preisgünstigsten noch das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben werden, hat die Apotheke dies auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und darf ohne Arztrücksprache das nächst preisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgeben.

(2) Es gelten die Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V.“

Demnach müssen Sie auch hier die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags berücksichtigen und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Allerdings ist es hier auch erlaubt, das namentlich verordnete Arzneimittel abzugeben (das wäre nach Rahmenvertrag nicht erlaubt, sofern es nicht zu den vier Preisgünstigsten gehört).

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