Gibt es für den Sprechstundenbedarf bei Verordnung von BtM Höchstmengen?
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Wir haben aus einer Praxis ein Betäubungsmittelrezept für den Sprechstundenbedarf erhalten. Nun stellt sich uns die Frage, ob die BtM-Höchstmengen, die auf Rezepten für Patienten verordnet werden dürfen, auch im Bereich des Sprechstundenbedarfs gelten. Ist bei Überschreitung dieser Menge ebenfalls ein „A“ notwendig? Gibt es eine Vorschrift, die den Bezug von Betäubungsmitteln für Praxen limitiert?
Antwort
Welche Mengen an BtM ein Arzt für seinen Praxisbedarf verordnen darf, ist in § 2 Absatz 3 der BtMVV geregelt.
2 Abs. 3 BtMVV
„Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.“
Es gibt also durchaus Höchstmengen, die der Arzt im Sprechstundenbedarf zu beachten hat.
Da man allerdings in der Apotheke den Zweiwochenbedarf des Arztes in der Regel nicht kennt, kann man diesen auch nicht überprüfen. Eine Kennzeichnung mit „A“ bezieht sich nach BtMVV nur auf Verordnungen für Patienten.
Zur Kennzeichnung des BtM-Rezeptes bei Praxisbedarf ist in der BtMVV des Weiteren Folgendes geregelt:
9 Abs. 1 BtMVV
„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk ‚Praxisbedarf’ anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5, […]“
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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