Dürfen wir einen als AV gekennzeichneten Import noch abgeben?
Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem ein als „AV“ gekennzeichneter Import verordnet wurde: „Lynparza 150 mg 2 x 56 St. Paran PZN 16803669“.
Dürfen wir solch ein Präparat überhaupt abgeben?
Antwort
AV gemeldete Artikel, die noch lieferbar oder vorrätig sind, dürfen grundsätzlich auch noch abgegeben werden. Nicht abgegeben werden dürfen zurückgerufene Artikel (diese sind in der Lauer-Taxe beispielsweise mit dem Kürzel „RW“ gekennzeichnet). In Ihrem Fall verhält es sich allerdings so, dass der verordnete Import teurer als das Original ist. Maßgeblich ist der um alle Rabatte bereinigte VK und damit liegt der verordnete Import bei einem VK von 4.945,69 €, während das Original einen VK von 4.763,36 € hat.
Importe, die teurer sind als das Original, gelten nach § 2 Abs. 7 Satz 5 Rahmenvertrag als unwirtschaftlich:
2 Abs. 7 Satz 5 Rahmenvertrag
„Importarzneimittel, deren für die Versicherte/den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte höher als der für die Versicherte/den Versicherten maßgebliche Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich dessen gesetzlicher Rabatte liegt, gelten als unwirtschaftlich.“
Da es aus diesem Grunde auch bereits Retaxationen gab, empfehlen wir in diesem Fall die Abgabe des Originals bzw. des weiteren im Handel befindlichen, günstigeren Imports.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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