Dürfen wir einen als AV gekenn­zeichneten Import noch abgeben?

Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem ein als „AV“ gekenn­zeichneter Import verordnet wurde: „Lynparza 150 mg 2 x 56 St. Paran PZN 16803669“.

Dürfen wir solch ein Präparat über­haupt abgeben?

Antwort

AV gemeldete Artikel, die noch liefer­bar oder vor­rätig sind, dürfen grund­sätz­lich auch noch abge­geben werden. Nicht abgegeben werden dürfen zurück­ge­rufene Artikel (diese sind in der Lauer-Taxe beispiels­weise mit dem Kürzel „RW“ gekenn­zeichnet). In Ihrem Fall verhält es sich aller­dings so, dass der ver­ordnete Import teurer als das Original ist. Maßgeblich ist der um alle Rabatte bereinigte VK und damit liegt der verordnete Import bei einem VK von 4.945,69 €, während das Original einen VK von 4.763,36 € hat.

Importe, die teurer sind als das Original, gelten nach § 2 Abs. 7 Satz 5 Rahmen­vertrag als unwirt­schaftlich:

2 Abs. 7 Satz 5 Rahmenvertrag

„Import­arznei­mittel, deren für die Versicherte/den Versicherten maß­geb­licher Abgabe­preis abzüg­lich der gesetz­lichen Rabatte höher als der für die Versicherte/den Versicherten maß­gebliche Abgabe­preis des Referenz­arznei­mittels abzüg­lich dessen gesetz­licher Rabatte liegt, gelten als unwirt­schaftlich.“

Da es aus diesem Grunde auch bereits Retaxationen gab, empfehlen wir in diesem Fall die Abgabe des Originals bzw. des weiteren im Handel befindlichen, günstigeren Imports.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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