Dürfen wir dem Patienten bei Ersatzverordnung die Zuzahlung erlassen?

Wie ist bei Verordnungen von Emerade mit dem Zusatz „Ersatzverordnung wegen Rückruf Emerade“ zu verfahren?

Stimmt es, dass Patienten dann von der Zuzahlung befreit sind?

Antwort

Dass eine aufgrund eines Arzneimittelrückrufes notwendig gewordene erneute Verordnung eines Arzneimittels für den Patienten zuzahlungsfrei ist, wurde 2019 gesetzlich in § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V verankert. Die Details zur Kennzeichnung einer solchen Ersatzverordnung regeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband gerade.

Auch in § 31a des Rahmenvertrages über die Arzneimittelverordnung findet sich bereits eine Regelung zu Ersatzverordnungen für Apotheken. Diese ist allerdings noch lückenhaft, da die Vorgaben zur Kennzeichnung noch fehlen.

31a Abs. 2 Rahmenvertrag

„Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V, wenn die Verordnung gemäß Anlage [*] BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung ‚[**]‘ aufweist. Auf der Ersatzverordnung kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt eine Ersatzverordnung nach Satz 1 vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen. Das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrags bleiben unberührt.“

Am Ende des § 31a heißt es:
„Die mit [*] und [**] gekennzeichneten Felder werden auf Basis der entsprechenden Regelungen im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) ergänzt, wobei letztere in Form eines Textfelds erfolgt.“

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