Dürfen Pharmazeutische Bedenken bei Original-Import-Austausch angebracht werden?

Eine unserer Kundinnen reicht regelmäßig ein Rezept über „Clarium 50 mg 200 RET PZN 06159440“ zulasten der TK ein. Die Reimporte tragen den Handelsnamen Trivastal. Sind wir verpflichtet, diese abzugeben? Darf man evtl. Pharmazeutische Bedenken anwenden? Wie verhält es sich mit der Importquote?

Antwort:

Ein Blick in die Lauer-Taxe zeigt, dass alle bezugnehmenden Importe den Namen „Trivastal“ tragen (s. Abb.) und die „15/15-Regel“ erfüllen, also preisgünstig im Sinne des Rahmenvertrages sind. Dass ein Import eine andere Bezeichnung als das Original führt, ist leider kein Grund, diesen nicht abzugeben.

Die Abgabe eines preisgünstigen Imports würde zur Erfüllung der Importquote bzw. der Wirtschaftlichkeitsreserve gemäß § 5 Rahmenvertrag beitragen. Mit welchen Verordnungen Sie die Importquote erfüllen, bleibt jedoch Ihnen überlassen. Da eindeutig das Original unter Angabe der PZN verordnet ist, dürfen Sie auch das verordnete Original abgeben, z. B. wenn der Patient durch den Namen des Imports verunsichert ist. Es empfiehlt sich im Allgemeinen, die Importquote pro Quartal und Krankenkasse im Blick zu behalten, da viele Apotheken bei den mitgliederstarken Krankenkassen ohnehin einen großen Bonus ansammeln.

Die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken anzubringen, besteht leider nur bei Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln und nicht für die Nichtabgabe von Importarzneimitteln. D. h. Pharmazeutische Bedenken könnten Sie nur anbringen, wenn ein Trivastal-Import rabattiert wäre.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung