Dosierungsanweisung bei Infusionslösung fehlt – was ist zu tun?

Wir haben eine Frage zu einer fehlenden Dosierung. Das verordnete Arznei­mittel wird zu Beginn der Therapie in der Praxis durch den Arzt verabreicht, im weiteren Verlauf wird die Versorgung zu Hause statt­finden.

Was sollten wir hier bezüglich der Dosierung auf dem Rezept notieren (lassen), damit uns keine Retax droht?

Antwort

Sie können der Voll­ständig­keit halber genau das doku­mentieren, was Sie beschrieben haben: Die ärztliche Rück­sprache hat ergeben, dass die Verab­reichung zu­nächst durch den Arzt erfolgt (= keine Angabe der Dosierung erforderlich). Für die weitere Therapie ist ein Hinweis auf die Verab­reichung zu Hause möglich – ideal wäre natür­lich, wenn Sie auf einen schrift­lich vor­liegenden Dosierungs­plan verweisen könnten.

Aller­dings ist gemäß § 129 Abs. 4d SGB V eine Retaxation ohnehin ausge­schlossen, wenn die Dosier­angabe auf der Verordnung fehlt.

Diese Regelung ist auch in § 6 Abs. 2a Rahmen­vertrag zu finden:

6 Abs. 2a Rahmenvertrag

Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn

  1. die Dosier­angabe auf der Ver­ordnung fehlt,
  2. das Ausstel­lungs­datum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundes­aus­schuss in den Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V fest­ge­legte Be­lieferungs­frist von Ver­ordnungen um bis zu drei Tage über­schritten wird, es sei denn es handelt sich um Ver­ordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V, Ver­ordnungen von Betäubungs­mitteln oder Ver­ordnungen von Wirk­stoffen, für die kürzere Bevlieferungs­fristen fest­ge­legt sind,
  4. die Abgabe des Arznei­mittels vor der Vorlage der ärzt­lichen Ver­ordnung erfolgt oder
  5. die Genehmigung der zu­ständigen Kranken­kasse bei Abgabe des Arznei­mittels fehlt und diese nach­träglich erteilt wird.

Sofern entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 SGB V eine Ersetzung des verordneten Arznei­mittels nicht erfolgt oder die nach § 2 Absatz 11 vorge­sehenen Verfügbar­keits­anfragen ganz oder teil­weise nicht vorge­nommen wurden, ist eine Retaxation des abge­gebenen Arznei­mittels ausge­schlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abge­benden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der AMPreisV.“

Daher sind Sie diesbezüglich ohnehin auf der sicheren Seite.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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