Dosierungsanweisung bei Infusionslösung fehlt – was ist zu tun?
Wir haben eine Frage zu einer fehlenden Dosierung. Das verordnete Arzneimittel wird zu Beginn der Therapie in der Praxis durch den Arzt verabreicht, im weiteren Verlauf wird die Versorgung zu Hause stattfinden.
Was sollten wir hier bezüglich der Dosierung auf dem Rezept notieren (lassen), damit uns keine Retax droht?
Antwort
Sie können der Vollständigkeit halber genau das dokumentieren, was Sie beschrieben haben: Die ärztliche Rücksprache hat ergeben, dass die Verabreichung zunächst durch den Arzt erfolgt (= keine Angabe der Dosierung erforderlich). Für die weitere Therapie ist ein Hinweis auf die Verabreichung zu Hause möglich – ideal wäre natürlich, wenn Sie auf einen schriftlich vorliegenden Dosierungsplan verweisen könnten.
Allerdings ist gemäß § 129 Abs. 4d SGB V eine Retaxation ohnehin ausgeschlossen, wenn die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt.
Diese Regelung ist auch in § 6 Abs. 2a Rahmenvertrag zu finden:
6 Abs. 2a Rahmenvertrag
„Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn
- die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
- das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Bevlieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
- die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.
Sofern entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 SGB V eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach § 2 Absatz 11 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der AMPreisV.“
Daher sind Sie diesbezüglich ohnehin auf der sicheren Seite.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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