Darf ein Nicht-BtM auf ein BtM-Rezept abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu einem BtM-Rezept:
Krankenkasse: DAK (IK 106767998)
„Durogesic SMAT 75 µg/ h 12,6 mg Fentanyl/ Pfl 20 St. N3
Dos. gem. schriftl. Anweisung
Lyrica 75 mg 100 St. N3”
Kann Lyrica in diesem Fall zusammen mit Durogesic auf einem BtM-Rezept verordnet werden?
Antwort:
Zu diesem Thema ist in § 8 (1) BtMVV Folgendes geregelt:
Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.
Da mit Durogesic ein Betäubungsmittel verordnet wurde, kann die gleichzeitige Verordnung von Lyrica auf dem BtM-Rezept erfolgen. Eine alleinige Verordnung eines Nicht-BtMs auf einem BtM-Rezept wäre nicht zulässig. Achtung: Der Arzt hat kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, daher muss anstelle von Lyrica ein Rabattarzneimittel abgegben werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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