Bei welcher Diagnose ist Hylo-Gel erstattungsfähig?
Wir haben eine Frage zu GKV-Rezepten über Hylo-Gel, die wir derzeit vermehrt erhalten. Auf unseren Rezepten ist als Diagnose u. a. „endokrine Orbitopathie“ angegeben.
Die Diagnosen laut Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie, bei denen Hylo-Gel erstattungsfähig ist, lauten allerdings folgendermaßen:
„Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen (trockenes Auge Grad 2), Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus“
Unsere Frage wäre jetzt: Ist die Auflistung der Autoimmunerkrankungen abschließend, oder ist Hylo-Gel generell bei Autoimmunerkrankungen – also auch bei der o. g. Diagnose „endokrine Orbitopathie“ – erstattungsfähig? Dürfen wir mit dieser Diagnose zulasten der GKV abrechnen?
Antwort
Hylo-Gel ist ausschließlich für die von Ihnen bereits aufgeführten Indikationen laut Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie erstattungsfähig. Wir gehen davon aus, dass es bei weiteren chronischen Erkrankungen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, nicht zulasten der Krankenkasse verordnet werden kann – dies gilt auch bei endokriner Orbitopathie. Daher ist unsere Einschätzung, dass solch ein Rezept privat zu zahlen ist.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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