Bei welcher Diagnose ist Hylo-Gel erstattungsfähig?

Wir haben eine Frage zu GKV-Rezepten über Hylo-Gel, die wir derzeit vermehrt erhalten. Auf unseren Rezepten ist als Diagnose u. a. „endokrine Orbitopathie“ angegeben.

Die Diagnosen laut Anlage V der Arznei­mittel-Richt­linie, bei denen Hylo-Gel erstat­tungs­fähig ist, lauten aller­dings folgender­maßen:
„Synthetische Tränen­flüssig­keit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktions­störungen (trockenes Auge Grad 2), Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränen­drüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus“

Unsere Frage wäre jetzt: Ist die Auflistung der Autoimmun­erkrankungen abschließend, oder ist Hylo-Gel generell bei Autoimmun­erkrankungen – also auch bei der o. g. Diagnose „endokrine Orbitopathie“ – erstattungs­fähig? Dürfen wir mit dieser Diagnose zulasten der GKV abrechnen?

Antwort

Hylo-Gel ist ausschließ­lich für die von Ihnen bereits aufge­führten Indikationen laut Anlage V der Arznei­mittel-Richt­linie erstat­tungs­fähig. Wir gehen davon aus, dass es bei weiteren chronischen Erkrankungen, die nicht in der Liste aufge­führt sind, nicht zulasten der Kranken­kasse verordnet werden kann – dies gilt auch bei endokriner Orbitopathie. Daher ist unsere Ein­schätzung, dass solch ein Rezept privat zu zahlen ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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