Arztname auf E-Rezepten?

Wir haben ein E-Rezept aus einer Instituts­ambulanz Tag­dienst mit Adress­angabe und Telefon-Nr., aber ohne Angabe des Arzt­namen. Nur mit der Angabe „Psychiatrie/Psycho­therapie“ und der Arzt-Nr. 999999900.

Muss nicht wenigstens der behandelnde Arzt nament­lich genannt werden? Oder reicht das aus?

Antwort

Nach § 2 Abs. 1 der AMVV muss eine Ver­schreibung unter anderem Namen und Vor­namen der Ver­ordnerin bzw. des Ver­ordners ent­halten. Die Apotheke darf einen fehlenden Vornamen nach § 6 Abs. 2c des Rahmen­vertrags jedoch nach ärzt­licher Rück­sprache selbst ergänzen.
Wurde der Vor­name nicht ergänzt, weil Ver­ordnerin oder Ver­ordner ein­deutig für Sie erkennbar ist, so darf dies nach § 6 Abs. 2 Buchst. d Rahmen­vertrag aber auch nicht zu einer Retaxierung führen:

6 Abs. 2 Buchst. d Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich insbe­sondere: […]

d) Wenn bezogen auf die vertrags­ärztliche Ver­ordnung (AMVV)
(d1) bei den Arzt­daten die Telefon­nummer fehlt oder nicht lesbar ist,
(d2) einzelne Angaben (z. B. Vor­name, Adress­bestand­teile) zur Identifi­kation des Arztes fehlen, der aus­stel­lende Arzt aus der Ver­ordnung aber ein­deutig für Apotheke und Kranken­kasse erkenn­bar ist […]“

Ist eine ein­deutige Identifi­kation für Sie also nicht möglich, so sollten Sie unbe­dingt Rück­sprache halten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung