Arztname auf E-Rezepten?
Wir haben ein E-Rezept aus einer Institutsambulanz Tagdienst mit Adressangabe und Telefon-Nr., aber ohne Angabe des Arztnamen. Nur mit der Angabe „Psychiatrie/Psychotherapie“ und der Arzt-Nr. 999999900.
Muss nicht wenigstens der behandelnde Arzt namentlich genannt werden? Oder reicht das aus?
Antwort
Nach § 2 Abs. 1 der AMVV muss eine Verschreibung unter anderem Namen und Vornamen der Verordnerin bzw. des Verordners enthalten. Die Apotheke darf einen fehlenden Vornamen nach § 6 Abs. 2c des Rahmenvertrags jedoch nach ärztlicher Rücksprache selbst ergänzen.
Wurde der Vorname nicht ergänzt, weil Verordnerin oder Verordner eindeutig für Sie erkennbar ist, so darf dies nach § 6 Abs. 2 Buchst. d Rahmenvertrag aber auch nicht zu einer Retaxierung führen:
6 Abs. 2 Buchst. d Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
d) Wenn bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV)
(d1) bei den Arztdaten die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist,
(d2) einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist […]“
Ist eine eindeutige Identifikation für Sie also nicht möglich, so sollten Sie unbedingt Rücksprache halten.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung