98er-Packung nicht lieferbar – dürfen wir die kleinere mit 90 St. abgeben?

Uns liegt ein Rezept über Rinvoq 30 mg 98 St. PZN 18045813 vor. Diese Packungs­größe ist nicht verfüg­bar und Aut-idem-Alternativen gibt es nicht. Wir könnten die 90er-Packung über den Groß­handel beziehen. Weder die 98er-Packung noch die 90er-Packung tragen eine Normierung.

Ist solch eine alter­na­tive Abgabe erlaubt und wie müssen wir dies doku­mentieren?

Antwort

Ein Aut-idem-Austausch wäre bei Packungen ohne N-Kenn­zeichnung nur mit einer identischen Stück­zahl möglich. Wenn aber wie in Ihrem Fall die verordnete größere Packung nicht liefer­bar ist, dann dürfen Sie kleinere Packungen bis zur ver­ordneten Menge abgeben. Die Abgabe von 3 x 30 Stück wäre dann eben­so möglich wie die Abgabe der 90-Stück-Packung. Geregelt ist dies in § 129 Abs. 2a SGB V:

129 Abs. 2a SGB V

„[…] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärzt­lichen Ver­ordnung im Hin­blick auf Folgendes ab­weichen, sofern hier­durch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geblichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die verordnete Packungs­größe nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Dokumentiert wird die Stückelung auf­grund einer Nicht­ver­füg­bar­keit nach § 14 Rahmen­vertrag:

§ 14 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Dass kein rabatt­begünstigtes Fertig­arznei­mittel nach § 11 Absatz 2 oder kein preis­günstiges Fertig­arznei­mittel nach § 12 zum Zeit­punkt der Vor­lage der Ver­ordnung verfüg­bar war, hat die Apotheke durch einen Beleg nach § 2 Absatz 11 nach­zu­weisen. Sofern die Apotheke kein rabatt­be­günstigtes bzw. kein preis­günstiges Fertig­arznei­mittel wegen Nicht-Verfüg­bar­keit abgibt, hat sie bei papier­ge­bundenen Ver­ordnungen auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt das zwischen den Vertrags­partnern verein­barte Sonder­kenn­zeichen anzugeben. Bei der elektro­nischen Ver­ordnung ist in diesem Fall das ent­sprechende Kenn­zeichen im Dispensier­daten­satz anzu­geben und mittels elektro­nischer Signatur zu signieren.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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