98er-Packung nicht lieferbar – dürfen wir die kleinere mit 90 St. abgeben?
Uns liegt ein Rezept über Rinvoq 30 mg 98 St. PZN 18045813 vor. Diese Packungsgröße ist nicht verfügbar und Aut-idem-Alternativen gibt es nicht. Wir könnten die 90er-Packung über den Großhandel beziehen. Weder die 98er-Packung noch die 90er-Packung tragen eine Normierung.
Ist solch eine alternative Abgabe erlaubt und wie müssen wir dies dokumentieren?
Antwort
Ein Aut-idem-Austausch wäre bei Packungen ohne N-Kennzeichnung nur mit einer identischen Stückzahl möglich. Wenn aber wie in Ihrem Fall die verordnete größere Packung nicht lieferbar ist, dann dürfen Sie kleinere Packungen bis zur verordneten Menge abgeben. Die Abgabe von 3 x 30 Stück wäre dann ebenso möglich wie die Abgabe der 90-Stück-Packung. Geregelt ist dies in § 129 Abs. 2a SGB V:
129 Abs. 2a SGB V
„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Dokumentiert wird die Stückelung aufgrund einer Nichtverfügbarkeit nach § 14 Rahmenvertrag:
§ 14 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Dass kein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel nach § 11 Absatz 2 oder kein preisgünstiges Fertigarzneimittel nach § 12 zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar war, hat die Apotheke durch einen Beleg nach § 2 Absatz 11 nachzuweisen. Sofern die Apotheke kein rabattbegünstigtes bzw. kein preisgünstiges Fertigarzneimittel wegen Nicht-Verfügbarkeit abgibt, hat sie bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Sonderkennzeichen anzugeben. Bei der elektronischen Verordnung ist in diesem Fall das entsprechende Kennzeichen im Dispensierdatensatz anzugeben und mittels elektronischer Signatur zu signieren.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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