Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
Abgabe im Rahmen der „Akut-Versorgung“

Das obige Rezept, das der Patient im Rahmen des ärztlichen Notdienstes zur Behandlung einer akuten Infektion erhalten hat, wird an einem Samstag vorgelegt.

Ein umgehender Behandlungsbeginn ist erforderlich, allerdings ist das verordnete Präparat nicht rabattiert – bei der Eingabe ins Kassensystem werden der Apotheke drei Rabattpartner angezeigt, die jedoch nicht vorrätig sind.

Vorrätig sind hingegen das verordnete Avalox sowie das Generikum von Stada, welches günstiger als das verordnete Avalox ist. Eine Lieferung der Rabattarzneimittel würde bis Montagmorgen dauern.

Die Lösung zur Frage:
Welche Abgabe ist korrekt?

Die Apotheke muss den Rabattartikel bestellen, der Patient erhält sein Arzneimittel dann direkt am Montagmorgen.

Diese Antwort ist leider falsch.

Der Rahmenvertrag (§ 4 (3)) erlaubt der Apotheke in akuten Fällen mit entsprechender Dokumentation von einer Abgabe des Rabattarzneimittels abzusehen. Die vorliegende Verordnung ist als Akutversorgung einzustufen, da es sich um einen akuten Infekt handelt. Es besteht also ein dringender Fall, der die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich macht.

Die Apotheke beliefert alternativ zum Rabattartikel das vorrätige Generikum, das einen günstigeren Preis hat als das verordnete Präparat.

Diese Antwort ist leider falsch.

Bei dieser Abgabe könnte es zu einer Retaxation kommen, da die Vorschriften des Rahmenvertrages (§ 4 (4)) bei Nichtabgabe des Rabattarzneimittels im Rahmen der Akutversorgung nur die Abgabe des namentlich verordneten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Präparate zulassen. Das vorrätige Stada-Generikum (AVP = 38,53 €) gehört aber nicht zu den drei preisgünstigsten Präparaten.

Die Apotheke gibt das verordnete Präparat ab und dokumentiert diese Abgabe als „Akutversorgung“ mit Sonder-PZN und entsprechender Begründung auf dem Rezept.

Diese Antwort ist korrekt.

Die Apotheke darf im Falle einer Akutversorgung von der Abgabe eines Rabattarzneimittels abweichen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des § 4 (4) des Rahmenvertrages auswählen. Zur Auswahl stehen dann das namentlich verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel. Demnach darf das verordnete Avalox abgeben werden, wenn die Apotheke die Sonder-PZN und eine entsprechende Begründung inkl. Datum und Unterschrift des Abgebenden auf das Rezept aufbringt.

Erklärung

Erklärung

Bei dem Patienten liegt eine akute Infektion vor, die eine unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erfordert. Daher darf die Apotheke von der Abgabe eines Rabattarzneimittels abweichen. Das besagt § 4 (3) des Rahmenvertrages:

„Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. […] Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.“

Bei Abweichungen vom Rabattvertrag ist eine Abgabe nach den Vorgaben des § 4 (4) des Rahmenvertrages erlaubt:

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Im vorliegenden Fall darf die Apotheke also das namentlich verordnete Arzneimittel abgeben, das vorrätig ist. Wichtig ist, dass die Sonder-PZN mit dem Faktor 5 aufgedruckt und eine Begründung wie z. B. „ Akutversorgung!“ oder „unverzügliche Einnahme erforderlich, Rabatt-AM erst Montagmorgen lieferbar!“ auf das Rezept aufgebracht wird. Die Begründung ist mit Datum und Unterschrift des Abgebenden abzuzeichnen.

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