Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
Verordnung über Heparin-Spritzen: Darf ein teureres Arzneimittel abgegeben werden?

Die Apotheke erhält ein Rezept über Heparinspritzen zulasten der BARMER (IK 104080005):
„ENOXAPARIN Becat 4.000 I.E.
40 mg/0,4 ml Inj.-Lsg. FS 20 St. N2
ROVI PZN 13509053“

Die Apotheke gibt das verordnete Biosimilar in das Kassensystem ein. Bei der vorliegenden Krankenkasse ist das Clexane®-Original das einzige Rabattarzneimittel, zudem gibt es preisgünstige Biosimilars sowie verschiedene Importe auf dem Markt.

Die Lösung zur Frage:
Was ist die korrekte Abgabe?

Nur das verordnete Biosimilar darf abgegeben werden, da es zu den vier preisgünstigsten Präparaten gehört und somit nach Rahmenvertrag abzugeben ist.

Diese Antwort ist falsch.

Die Apotheke muss bei der Rezeptbelieferung die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags einhalten und nach § 11 zunächst auf das Vorliegen von Rabattverträgen prüfen. Es gibt bei der vorliegenden Krankenkasse nur ein Rabattarzneimittel, nämlich das Clexane®-Original. Daher ist dieses vorrangig abzugeben.

Die Apotheke darf unter den vier preisgünstigen Biosimilars frei wählen.

Diese Antwort ist falsch.

Sofern keine Rabattverträge zu beachten wären und eine Auswahl nach § 12 Abs. 1 Rahmenvertrag (Abgabe preisgünstiger Arzneimittel, kein Mehrfachvertrieb) vorzunehmen wäre, so müsste die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Biosimilars abgeben. In diesem Fall wäre das verordnete Arzneimittel sogar das preisgünstigste und damit die einzige Abgabeoption, da der Arzt mit dieser Verordnung einen Preisanker beim preisgünstigsten Arzneimittel gesetzt hat.

Allerdings hat die Abgabe von Rabattarzneimitteln nach § 11 Rahmenvertrag Vorrang. Daher muss das verordnete Biosimilar gegen das rabattierte Clexane®-Original ausgetauscht werden.

Das Original Clexane® mit Rabattvertrag ist abzugeben, da Rabattarzneimittel immer Vorrang vor nicht rabattierten Arzneimitteln haben. Unabhängig vom in der Taxe dargestellten Preis sind Rabattarzneimittel (auch wenn es sich um das Original handelt) immer eine wirtschaftliche Abgabeoption für die Apotheke.

Diese Antwort ist korrekt.

Da das Clexane®-Original in diesem Fall das einzige Rabattarzneimittel ist, muss das verordnete Enoxaparin-Biosimilar ausgetauscht werden. Nach § 11 Rahmenvertrag hat die Abgabe von Rabattarzneimitteln Vorrang vor der Abgabe nichtrabattierter Arzneimittel. Auch wenn das Original laut Darstellung in der Lauer-Taxe teurer ist als das verordnete Präparat, ist es als einziges Rabattarzneimittel die korrekte und wirtschaftliche Abgabeoption.

Erklärung

Die Apotheke muss bei der Rezeptbearbeitung immer von den auf dem Rezept angegebenen Daten ausgehen. Bei der BARMER gibt es ausgehend vom verordneten Enoxaparin-Biosimilar nur ein Rabattarzneimittel. Es handelt sich dabei um das Clexane®-Original.

Nach § 11 Rahmenvertrag sind Apotheken zur vorrangigen Abgabe von Rabattarzneimitteln verpflichtet.

11 Rahmenvertrag: Vorrang der Rabattverträge

„Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel). […]“

Da dies in diesem Fall nur für das Clexane®-Original gilt, ist die Abgabe dieses Präparats die korrekte Auswahl.

Eine Auswahl unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln würde nur dann erfolgen, wenn nicht vorrangig Rabattarzneimittel zur Auswahl stünden. Bei der vorliegenden Verordnung wäre der Auswahlbereich der Apotheke dann auch stark eingeschränkt. Der Arzt hat das preisgünstigste Enoxaparin-Biosimilar verordnet und somit einen Preisanker gesetzt, der nicht ohne Dokumentation überschritten werden dürfte.