Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
Wie wird der Auswahlbereich der 4 Preisgünstigsten bei Nichtlieferbarkeit definiert?

Kommt die Abgabe eines Rabattartikels nicht zustande, entweder, weil kein Rabattvertrag über den Wirkstoff geschlossen wurde, oder aber aufgrund einer Nichtlieferbarkeit, dann kommen die 4 preisgünstigsten Arzneimittel zum Einsatz. Was aber dürfen Sie abgeben, wenn auch bei den 4 Preisgünstigsten Lieferprobleme bestehen?

Angenommen dem generischen Markt gehören die folgenden Arzneimittel an:

1Arzneimittelà 30 Euro(nicht lieferbar)
1Arzneimittelà 31 Euro 
1Arzneimittelà 32 Euro 
1Arzneimittelà 33 Euro(nicht lieferbar)
2Arzneimittelà 34 Euro 
1Arzneimittelà 35 Euro 

Die Lösung zur Frage:
Kennen Sie sich aus? Welche Arzneimittel dürfen abgegeben werden?

Zu den 4 Preisgünstigsten zählen die Arzneimittel zu 30, 31, 32 und 33 Euro. Unter diesen 4 Arzneimitteln darf eines ausgesucht und abgegeben werden.

Diese Antwort ist korrekt.

Die Apotheke muss unter den 4 preisgünstigsten Arzneimitteln eines auswählen und abgeben. Aufgrund einer Nichtverfügbarkeit erweitert sich der Abgabebereich nicht. Zur Abgabe stehen daher nur das Arzneimittel zu 21 Euro und das zu 32 Euro zur Verfügung.

Da 2 der 4 Preisgünstigsten nicht lieferbar sind, erweitert sich der Auswahlbereich auf die Arzneimittel mit den beiden nächstliegenden Preisen. Hier wären das die Arzneimittel zu 34 Euro und zu 35 Euro. Insgesamt würden dann 5 Arzneimittel zum Auswahlbereich gehören, da es 2 Arzneimittel zu 34 Euro im Handel gibt.

Diese Antwort ist falsch.

Der Auswahlbereich der 4 Preisgünstigsten erweitert sich aufgrund einer Nichtverfügbarkeit nicht, solange aus dem Bereich der 4 preisgünstigsten Arzneimittel noch eines zur Abgabe in Frage kommt.

Da 2 der 4 Preisgünstigsten nicht lieferbar sind, erweitert sich der Abgabebereich, bis insgesamt wieder 4 Arzneimittel zur Abgabeauswahl zur Verfügung stehen. In diesem Fall stehen das Arzneimittel zu 31 Euro, zu 32 Euro und die beiden Arzneimittel zu 34 Euro zur Abgabeauswahl zur Verfügung.

Diese Antwort ist falsch.

Der Auswahlbereich der 4 Preisgünstigsten erweitert sich aufgrund einer Nichtverfügbarkeit nicht, solange aus dem Bereich der 4 Preisgünstigsten noch ein Arzneimittel zur Abgabe in Frage kommt.

Erklärung

Auflösung der Abgabefrage des Monats

Nach neuem Rahmenvertrag stehen bei Nichtzustandekommen einer Rabattartikelabgabe die 4 preisgünstigsten Arzneimittel zu Auswahl. Das namentlich verordnete Arzneimittel kann nur noch abgebeben werden, sofern dieses auch zu den 4 preisgünstigsten gehört. Dies ist in § 12 geregelt:

12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2 (Generischer Markt ohne Rabattvertrag)

1 Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. 2 Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. 3 Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. 4 Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“

Der Auswahlbereich der 4 preisgünstigsten Arzneimittel wird bei mehreren Arzneimitteln mit gleichem Preis durch die Anzahl der Arzneimittel in der niedrigsten Preisstufe sowie gegebenenfalls der Anzahl der Arzneimittel weiterer Preisstufen bestimmt.

Aufgrund einer Nichtlieferbarkeit eines der 4 Preisgünstigsten erweitert sich der Auswahlbereich nicht, solange noch eines aus den 4 preisgünstigsten Arzneimitteln lieferbar ist. Erst wenn der Fall vorliegt, dass keines der 4 Preisgünstigsten lieferfähig ist, ist es erlaubt das nächst preisgünstigste, verfügbare Arzneimittel abzugeben.