Lösung der Abgabefrage
Das Thema lautete:
Welche Abgabe ist bei Movicol Junior korrekt?
Ihnen wird in der Apotheke oben dargestellte Verordnung für einen 9-jährigen Jungen vorgelegt.
Die Lösung zur Frage:
Wie gehen Sie bei der Belieferung dieses Rezeptes vor?
Diese Antwort ist leider falsch.
Medizinprodukte sind in bestimmten Fällen erstattungsfähig.
Diese Antwort ist richtig.
Bei Movicol Junior aromafrei handelt es sich um ein erstattungsfähiges Medizinprodukt, das in der verordneten Menge abgegeben werden darf.
Diese Antwort ist leider falsch.
Die Packungsgrößenverordnung gilt grundsätzlich nur für Arzneimittel, nicht für Medizinprodukte wie Movicol Junior.
Erklärung
Auflösung der Abgabefrage des Monats
Das verordnete Movicol Junior aromafrei mit der PZN 10086830 des Herstellers Norgine ist als verschreibungspflichtiges Medizinprodukt im Handel:
Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ist es entscheidend, dass das Medizinprodukt in Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gelistet ist. Ist dies der Fall, so gilt es als verordnungs- und erstattungsfähig zulasten der GKV. Movicol Junior aromafrei ist in dieser Anlage hinterlegt, so dass die Übernahme durch die Krankenkasse gesichert ist. Dazu ein Ausschnitt aus dem DAP Service „Verordnungsfähige Medizinprodukte“, der die Produkte alphabetisch auflistet:
Status der Importe
Das Originalpräparat von Norgine ist als Medizinprodukt gemeldet – die Importe sind hingegen als verschreibungspflichtige Arzneimittel im Handel:
Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) limitiert nur die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln. Für Medizinprodukte findet die PackungsV hingegen keine Verwendung, so dass losgelöst von den Regularien auch die Abgabe von 2 x 90 St. des Medizinproduktes Movicol Junior aromafrei gewährleistet ist.
Nützliche Links:
- Abgabehilfe zu MOVICOL