Antiasthmatika

Austauschbarkeit von Antiasthmatika

Antiasthmatika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Die im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegte Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, erstreckt sich auch auf inhalative Arzneimittel. Dadurch kann es dazu kommen, dass ein Patient, der die Bedienung eines bestimmten Inhalationsgerätes gewohnt ist, aufgrund von Rabattverträgen nun ein andersartiges Inhalationssystem erhält. Dies kann zu erheblichen Compliance-Problemen führen und somit den Therapieerfolg gefährden.

Ein weiteres Problem bezüglich der Austauschbarkeit von inhalativen Antiasthmatika liegt in der Bezeichnung der Packungsgröße. So werden in der Apotheken-EDV zum Teil Präparate aufgrund der angegebenen Packungsgröße „1 St.“ als austauschbar angezeigt, obwohl sie sich in der Hubzahl unterscheiden.

Der Austausch inhalativer Medikamente ist insbesondere bei abweichenden Inhalationssystemen als sehr kritisch zu betrachten und sollte in jedem Fall verhindert werden, wenn hierdurch die stabile Arzneimitteleinstellung des Patienten und somit der Therapieerfolg gefährdet und das Problem nicht durch entsprechende Schulung des Patienten zu lösen ist, in der Apotheken-EDV als austauschbar angezeigte Arzneien nicht zum bisherigen System des Patienten passen oder in der Apotheken-EDV als austauschbar angezeigte Mengenangaben nicht mit der Hubzahl des verordneten Medikaments übereinstimmen (z. B. bei Mengenangabe „1 St." statt „120 Hub").