Retax: Wie lange müssen Apotheken mit einer Taxbeanstandung rechnen?

Heute beschäftigen wir uns einmal nicht mit einer konkreten Retaxation, sondern mit der Frage, wie lange Apotheken überhaupt mit einer Retax rechnen müssen. Um diese Frage drehte es sich in einer E-Mail an das DeutscheApothekenPortal nämlich kürzlich:

E-Mail der Apotheke

„Es wurde ein Rezept vom 25.02.2020 von der Audi BKK mit Schreiben vom 06.07.2022 und Erinnerungs­schreiben vom 21.09.2022 retaxiert. Meines Wissens ist eine Retaxation nach Ablauf eines Jahres nicht mehr möglich.“

Es stellt sich die Frage, ob eine Retax nach solch einem langen Zeitraum noch zulässig ist.

Arzneiliefervereinbarungen gelten

Um diese Frage beantworten zu können, ist ein Blick in die jeweiligen Vereinbarungen zur Arznei­mittel­lieferung erforderlich. Da uns der Liefervertrag der Audi BKK nicht vorliegt, stellen wir nach­folgend die Vorgaben des bundes­weit gültigen Arznei­versorgungs­vertrags der Ersatzkassen vor. Darin ist dies­bezüglich in § 13 (Beanstandungen) Folgendes zu finden:

13 AVV der Ersatzkassen

„(1) Die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge werden von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Hierzu gehören neben den rechnerischen und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten auch Taxdifferenzen und die Summe zurückgegebener Rezepte, auch von Fremdkassen (Irrläufer). Die Prüfung hat sowohl Differenzen zugunsten als auch zuungunsten der Apotheke bzw. der Ersatzkassen zu berücksichtigen. Die Beanstandung hat schriftlich unter Beifügung von Kopien der beanstandeten Verordnungsblätter gemäß § 3 bzw. deren Print-Images und unter Angabe der Belegnummer nach der Technischen Anlage 3 zum Rahmenvertrag zu § 300 SGB V oder einer anderen eindeutigen Kennzeichnung zu erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Kennzeichnung ist bei jedem Schreiben der Ersatzkasse oder der von ihr beauftragten Stelle sowie bei jedem Schreiben des Apothekers oder des für ihn tätigen Mitgliedsverbandes des DAV, das im Zusammenhang mit der Beanstandung steht, insbesondere bei Berichtigungsmitteilungen und bei der Auszahlung von Gutschriften sowie bei der Absetzung von Beträgen, anzugeben. Bei Absetzung der Gesamtsumme der Verordnung ist das Verordnungsblatt im Original beizufügen.

(2) Einsprüche gegen Taxdifferenzen können vom Apotheker innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Apotheker geltend gemacht werden. Sie können auch über den zuständigen Mitgliedsverband des DAV erfolgen.

(3) Die Prüfung von Einsprüchen gegen eine ausgesprochene Beanstandung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Einspruchs bei der Ersatzkasse zu erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Apotheke, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 dem Mitgliedsverband des DAV, mitzuteilen.

(4) Werden die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 überschritten, gelten die Taxdifferenzen bzw. die Einsprüche als anerkannt. Rechnungskorrekturen können erst erfolgen, wenn die Taxbeanstandungen anerkannt sind, als anerkannt gelten oder der Einspruch durch die Ersatzkasse zurückgewiesen wurde.“

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